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Beitritt kann unter dem Vorbehalt erfolgen, daß die zur Zahlung der fraglichen
Mehrkosten erforderlichen Mittel durch den Reichshaushalts-Etat genehmigt werden.
Tritt das Reich nicht bei oder werden im Falle des Beitritts unter Vor-
behalt die Mittel zur Jahlung der Mehrkosten durch den Reichshaushalts-Etat
nicht genehmigt, so erlöschen die vorstehend von Bremen übernommenen Verpflich-
tungen auch Preußen gegenüber.
Artikel V.
Die auf der abgetretenen Grundfläche ruhenden Preußischen Staats= und
Hoheitslasten fallen mit der Ueberweisung der Grundfläche an die freie Hanse-
stadt Bremen hinweg.
Die freie Hansestadt Bremen wird als Ersatz für die zur Zeit auf der
abgetretenen Grundfläche ruhende und demnächst in Wegfall kommende Preußische
Grundsteuer das Fünfundzwanzigfache ihres Jahresbetrages sofort nach erfolgter
Ueberweisung der Grundfläche der Königlich Preußischen Regierung auszahlen.
Artikel VI.
Die von der abgetretenen Grundfläche zu entrichtenden Provinzial-, Kreis-,
Gemeinde-, Parochial-, Schul-, Deich= und Entwässerungslasten bleiben auf den
verpflichteten Grundstücken nach wie vor haften und werden von der freien Hanse-
stadt Bremen nach den gesetzlichen Preußischen Bestimmungen getragen, bis wegen
deren Ablösung ein Uebereinkommen zwischen der freien Hansestadt Bremen einer-
seits und den Berechtigten (der Provinz Hannover, dem Kreise Lehe, der politischen
Gemeinde, der Kirchen= und Schulgemeinde, sowie dem Deich= und Sielverbande
Lehe) andererseits getroffen sein wird.
Zur Erreichung eines desfallsigen angemessenen Uebereinkommens sagt die
Königlich Preußische Staatsregierung ihre Vermittelung zu.
Falls auf dem einen oder dem anderen der abgetretenen Grundstücke sonstige
dingliche Rechte irgend einer Art ruhen oder vor dem Austausche der Ratifikationen
dieses Vertrages darauf gelegt sein sollten, so werden solche, wenn sie etwa nach
Bremischer Gesetzgebung nicht dieselbe Klagbarkeit haben oder dieselben Vorzugs-
rechte wie in Preußen genießen, nach Preußischem Rechte beurtheilt werden.
Artikel VII.
In Gemäßheit der diesem Vertrage zum Grunde liegenden Absicht, die der
freien Hansestadt Bremen abzutretende Grundfläche für die allgemeinen Interessen
der Schifffahrt und des Handelsverkehrs nutzbar zu machen, verpflichtet sich die
freie Hansestadt Bremen, die innerhalb der Abtretungsfläche belegenen Grund-
stücke, welche nicht schon gegenwärtig in ihrem Privatbesitze sich befinden, binnen
Jahresfrist nach dem Austausche der Ratifikationen käuflich zu erwerben. Inso-
weit solches auf dem Wege gütlicher Einigung nicht gelingen sollte, soll die Er-
werbung des Eigenthums an den betreffenden Grundstücken auf dem Wege der
Enteignung, und zwar nach Wahl der Eigenthümer entweder auf Grund der be-