Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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e) Falls die Anschließung des neuen Deichs an den Leher Deich eine 
Verstärkung der Dossirungen wegen exponirter Lage der Anschluß- 
strecke erforderlich) oder die Unterhaltung des Leher Deichs schwieriger 
machen sollte, so hat die freie Hansestadt Bremen hierfür dem 
Leher Deichverbande eine angemessene, von der Königlich Preußischen 
Deichbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten. 
) Der auf der jetzigen Grenze zwischen Preußen und Bremen liegende 
Bremerhavener Schlafdeich wird in seiner ganzen Ausdehnung 
von der Hafenstraße bis zum Anschluß an den Weserdeich auf 
Kosten Bremens bis zu gewöhnlicher Landhöhe entfernt. 
e) Die künftige Schauung des jetzigen, beziehungsweise des neu zu 
errichtenden Weserdeichs innerhalb der abgetretenen Grundfläche, 
sowie des Weserdeichs vor Bremerhaven von der Geestemündung 
abwärts wird von den Königlich Preußischen und den Bremischen 
Behörden gemeinschaftlich wahrgenommen. 
) Der von der Leher Hafenstraße neben dem jetzigen Schlafdeiche 
herführende, in Gemäßheit der Bestimmung im Artikel VII 3e 
des Vertrages vom 8. Dezember 1869 von Bremen hergerichtete 
Fahrweg bleibt von der Hafenstraße bis zu dem Punkte L des 
anliegenden Planes bestehen und wird von Bremen ferner unter- 
halten. Von diesem Punkte wird von Bremen auf seine Kosten 
neben der neuen Grenze von L bis M nach näherer Anordnung 
der zuständigen Preußischen Wegepolizeibehörde ein öffentlicher 
Gemeindeweg hergestellt. Von dem Punkte M ab ist der Meide- 
helmder Weg in denselben Dimensionen wie der eben bezeichnete 
Gemeindeweg auf Kosten von Bremen ebenfalls als öffentlicher 
Gemeindeweg herzustellen und über den Eisenbahndamm hinweg 
bis zu dem in der Linie OP O A des anliegenden Planes östlich 
bis zur Batteriestraße auf Kosten von Bremen anzulegenden öffent- 
lichen Gemeindewege fortzuführen. 
Die drei eben bezeichneten öffentlichen Gemeindewege sind 
nach näherer Bestimmung des zuständigen Königlich Preußischen 
Landraths als Wegepolizeibehörde in derselben Breite, wie der im 
Anfange des vorigen Absatzes bezeichnete Weg, von Bremen zu 
pflastern und zu unterhalten. 
Das Eigenthum dieser drei Wege geht, soweit es nicht auf 
dem Eisenbahndamm von der Königlich Preußischen Eisenbahn- 
verwaltung als Eigenthum in Anspruch genommen wird, auf 
den Flecken Lehe über, dagegen fällt nach Herstellung dieser Wege 
das Eigenthum an dem neben dem jetzigen Schlafdeiche her- 
führenden Fahrwege von der neuen Hoheitsgrenze bis zum jetzigen 
Weserdeiche von L, über K in der Richtung auf I an Bremen, 
welches berechtigt ist, diese Strecke als Weg aufzuheben.
	        
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