— 257 —
Vom Meidehelmder Wege in der Nähe des Punktes N ab
wird entlang der Westseite des Zollinlandsbahnhofes in einer mit
der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung zu vereinbarenden
Entfernung behufs Verbindung mit der Hafenstraße von Bremen
auf seine Kosten nach näherer Anordnung des zuständigen Königlich
Preußischen Landraths als Wegepolizeibehörde ein öffentlicher Ge-
meindeweg hergestellt, gepflastert und unterhalten, welcher gleich-
falls in das Eigenthum des Fleckens Lehe übergeht.
Die Aufsicht über diese öffentlichen Gemeindewege steht den
zuständigen Preußischen Behörden zu.
Die Entwässerung der westlich des Jollinlandsbahnhofes be-
legenen Preußischen Grundstücke darf durch die neuen Wege-
anlagen nicht verschlechtert werden. Die erforderlichen Entwässe-
rungsanlagen sollen nach Anordnung der zuständigen Preußischen
Behörden auf Kosten von Bremen angelegt und unterhalten
werden.
8) Für die auf Preußischem Gebiete liegenden Wegestrecken wird
Bremen das Enteignungsrecht nach Maßgabe der Preußischen
Gesetzesvorschriften verliehen.
Artikel IX.
Die Abwässerung der Abtretungsfläche wird von der Leher Sielacht ge-
trennt und lediglich der Fürsorge der freien Hansestadt Bremen überlassen.
Sobald der abgetretene jetzige Weserdeich niedergelegt und der auf den
gleichfalls abgetretenen Leher Außendeichsländereien belegene Entwässerungsgraben
beseitigt wird, hat die freie Hansestadt Bremen behufs Ermöglichung der Ent-
wässerung der übrigen Leher Außendeichsländereien in die Weser neben dem neu
anzulegenden Weser-Anschlußdeiche auf Preußischem Gebiete im Anschluß an den
bestehen bleibenden Theil des Entwässerungsgrabens einen neuen Entwässerungs-
graben bis zur Weser in denselben Dimensionen wie der aufgehobene herzustellen,
mit gehöriger gegen Abbruch sichernder Dossirung zu versehen und zu unter-
halten, auch am Weseruferrande Schutzvorrichtungen zu treffen, um die an den
Graben grenzenden Grundstücke gegen Abbruch durch Brandung oder Wellenschlag
zu sichern.
Der auf Preußischem Gebiete belegene Entwässerungsgraben wird von den
zuständigen Preußischen Deichbeamten geschaut.
Artikel X.
Die bei Aufnahme der abgetretenen Grundfläche oder eines Theils derselben
in das ZJollausschlußgebiet erforderlich werdenden Veränderungen in den zur
Sicherung der Zollgrenze bestimmten Schutzwerken, sowie die fernere Unterhaltung
dieser Schutzwerke fallen der freien Hansestadt Bremen zur Last, ohne daß da-
durch die Interessen der Feldmark Lehe eine Beeinträchtigung erleiden dürfen.
(Tr. 1566.)