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Artikel XI.
Die freie Hansestadt Bremen ist befugt, die Unterhaltungsarbeiten an den-
jenigen in diesem Vertrage angeführten, im Preußischen Gebiete belegenen Deichen,
Gräben, Wegen und Schutzvorrichtungen, welche in Stand zu halten sie ver-
pflichtet ist, ohne vorgänaige Anfrage und ohne spezielle Beaufsichtigung — un-
beschadet jedoch der den Königlich Preußischen Behörden zustehenden Schauungs-
befugnisse und der von denselben zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Er-
füllung der Unterhaltungspflicht — vorzunehmen.
Artikel XII.
6. der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Austausche der Ratifikations-Urkunden
in Kraft.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Berlin, den 14. März 1892.
(L. S.) Frhr. v. Marschall.
(L. S.) Krüger.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemachte:
1) das Allerhöchste Privilegium vom 6. August 1892 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Liegnitz zum Betrage
von 2100 000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Liegnitz Nr. 36 S. 261, ausgegeben den 3. September 1892)
2) das Allerhöchste Privilegium vom 6. August 1892 wegen Ausgabe von
1200 000 Mark vierprozentiger Anleihescheine der Stargard-Küstriner
Eisenbahngesellschaft, Ausgabe von 1892, durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 34 S. 257, ausgegeben den
26. August 1892,
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. O. Nr. 35 S. 249, aus-
gegeben den 31. August 1892.
Redigirt im Burcau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.