— 259 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 20. ——
Inhalt: Kirchengesetz, betreffend die Aufhebung von Taufgebühren, S. 259. — Gesetz, betreffend die
Gewährung einer Staatsrente für Stolgebührenentschädigungen in der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, S. 203. — Verordnung über das Inkrasttreten des Kirchengesetzes,
betreffend die Aufhebung von Taufgebühren in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover,
vom 18. Juni 1892, S. 264. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Titel- und Rangverhältnisse
der Leiter und Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten, S. 2041. — Verfügung des Jaustiz=
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts
Gõttingen, S. 265.
(Nr. 9567.) Kirchengesetz, betreffend die Aufhebung von Taufgebũhren. Vom 18. Juni 1892.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ⁊.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
K. 1.
Die Gebührenpflicht für Taufen ist aufgehoben.
g. 2.
Jedoch ist für Taufen, die, abgesehen von Nothfällen, nicht in der Kirche
beziehungsweise Kapelle oder dem Pfarrhause stattfinden, eine von dem Kirchen-
vorstande mit Genehmigung der Kirchenregierung festzustellende Abgabe an die
Kirchenkasse zu erlegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen
Kirchengemeinden, in welchen die Taufen außerhalb der Kirche beziehungsweise
Kapelle oder des Pfarrhauses die hergebrachte Regel bilden.
Entsteht in einem einzelnen Falle darüber Streit, ob diese Abgabe zu
entrichten ist, so entscheidet darüber der Ausschuß der Bezirkssynode nach An-
hörung des Kirchenvorstandes. Gegen diese Entscheidung ist binnen dreißig Tagen
nach geschehener Zustellung die Beschwerde an das Konsistorium zulässig. Eine
weitere Beschwerde findet nicht statt.
Ceset-Samml. 1892. (r. 9567. 50
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1892.