Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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gemeinden, welche die Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch 
Umlage aufbringen müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im 
Voraus zahlbare Rente im Betrage von jährlich 1 250 000 Mark überwiesen. 
Artikel 4. 
Gegen die nach den 9P. 7 und 10 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest- 
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung 
der im F. 10 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt, 
welche sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden. 
Wird einer außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung 
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den 88. 1 
und 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber die Ent- 
scheidung im Rechtswege nur alsdann zulässig, wenn vorher die Entscheidung 
des Provinzialkonsistoriums in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die 
Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt dreißig Tage; sie beginnt mit der 
Zustellung der Entscheidung des Provinzialkonsistoriums. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Swinemünde, den 3. September 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. Bosse. 
Anlage. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche 
Aufgebote. 
Vom 28. Juli 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode, nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von 
Staatswegen nichts zu erinnern, für die evangelische Landeskirche der älteren 
Provinzen, was folgt:
	        
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