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gemeinden, welche die Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch
Umlage aufbringen müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im
Voraus zahlbare Rente im Betrage von jährlich 1 250 000 Mark überwiesen.
Artikel 4.
Gegen die nach den 9P. 7 und 10 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest-
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung
der im F. 10 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt,
welche sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden.
Wird einer außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den 88. 1
und 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber die Ent-
scheidung im Rechtswege nur alsdann zulässig, wenn vorher die Entscheidung
des Provinzialkonsistoriums in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die
Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt dreißig Tage; sie beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung des Provinzialkonsistoriums.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Swinemünde, den 3. September 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. Bosse.
Anlage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche
Aufgebote.
Vom 28. Juli 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode, nachdem durch die Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von
Staatswegen nichts zu erinnern, für die evangelische Landeskirche der älteren
Provinzen, was folgt: