Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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hältnisse und der Zahl der in den angegebenen Jahren überhaupt vorgekommenen 
Fälle von Taufen, Trauungen und Aufgeboten durch Schätzung zu finden. 
S. 6. 
Solchen Kirchengemeinden, in welchen in unmittelbarer Folge des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes und in Ermangelung eines ausreichenden und verfügbaren 
Ueberschusses der Kirchenkasse eine Umlage ausgeschrieben oder erhöht werden 
muß, wird aus dem im 9. 11 bezeichneten landeskirchlichen Fonds als Beihülfe 
ein Zuschuß gewährt. 
Die Beihülfe besteht in demjenigen Theil der von einer Gemeinde außzu- 
bringenden Entschädigungsrente, welcher den Betrag von vier Prozent des Ein- 
kommensteuersolls der einkommensteuerpflichtigen Gemeindeglieder im Rechnungs- 
jahre des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigt. 
Die hiernach aus dem im 8. 11 begelchoten landeskirchlichen Fonds zu 
gewährenden Zuschüsse sind in vierteljährlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. 
S. 7. 
Die Festsetzung der in den §&9. 3 bis 5 vorgesehenen Entschädigungsrenten, 
sowie der nach F. 6 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Zuschüsse 
erfolgt durch das Provinzialkonsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen 
drei Monaten nach Zustellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an den 
Evangelischen Oberkirchenrath zulässig. 
In den Fällen der §#. 4 und 5 sind vor der Entscheidung des Kon- 
sistoriums die Betheiligten (Stelleninhaber und Gemeindekirchenrath), sowie der 
Kreissynodalvorstand zu hören. 
S. S. 
Diejenigen Kirchengemeinden, in welchen 
1) die Kirchenkassen seither die im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Gebühren 
statt der berechtigten Geistlichen beziehungsweise Kirchenbeamten zu be- 
ziehen hatten, oder 
2) nach dem 1. Januar 1874 diese Gebühren freiwillig ganz oder theil- 
weise abgelöst sind, 
erhalten gleichfalls aus dem im §. 11 bezeichneten landeskirchlichen Fonds eine 
Beihülfe, welche nach den in den §#.. 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen mit der 
Maßgabe zu ermitteln und festzusetzen ist, daß in dem zu Nr. 2 bezeichneten 
Falle an Stelle der Jahre 1886 bis einschließlich 1890 die geezten fünf Talender= 
jahre vor der Ablösung treten. 
Diese Beihülfe ist ebenfalls vierteljährlich vorauszubezahlen. 
K. 9. 
Nach Verlauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll eine 
Revision bezüglich der Entschädigungsrente und der Beihülfe unter Berücksichtigung
	        
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