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der inzwischen etwa eingetretenen Veränderungen und gemachten Erfahrungen er-
folgen. Die näheren Bestimmungen hierüber, sowie über etwaige Wiederholungen
dieser Revision bleiben kirchengesetzlicher Regelung vorbehalten.
S. 10.
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent-
schädigungsrenten G. 5) und Beihülfen (G. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden,
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Amt befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten.
F. 11.
Behufs Gewährung der in den §§. 6 und 8 vorgesehenen Zuschüsse wird
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt.
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden
Zuschüsse nicht hinreicht, ist der Fehlbetrag zunächst dadurch zu decken, daß die
nach F. 6 Absatz 2 zu gewährende Beihülfe nur denjenigen Gemeinden zu Theil
wird, welche mehr als 5 Prozent des Einkommensteuersolls für die Entschädigungs-
rente aufzubringen haben würden. Sollte auch diese Herabminderung der Bei-
hülfe den Fehlbetrag nicht beseitigen, so ist derselbe durch Umlage von den
Kirchengemeinden der Landeskirche in Gemäßheit der für die Umlage zum Pensions-
fonds geltenden Bestimmungen aufzubringen. Die Höhe dieser Umlage ist durch
den Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes
zu bestimmen.
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben
dem zu bildenden landeskirchlichen Fonds. Die Verwendung dieser Ersparnisse
zur Erleichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum.
Zweck der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente
bleibt bis zur kirchengesetzlichen Regelung der Bestimmung des Evangelischen Ober-
kirchenrathes unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes überlassen.
K. 12.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 28. Juli 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Barkhausen.
Geseh= Samml. 1892. (Nr. 9572.) 52