Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 271 — 
der inzwischen etwa eingetretenen Veränderungen und gemachten Erfahrungen er- 
folgen. Die näheren Bestimmungen hierüber, sowie über etwaige Wiederholungen 
dieser Revision bleiben kirchengesetzlicher Regelung vorbehalten. 
S. 10. 
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen 
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent- 
schädigungsrenten G. 5) und Beihülfen (G. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden, 
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes im Amt befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten. 
F. 11. 
Behufs Gewährung der in den §§. 6 und 8 vorgesehenen Zuschüsse wird 
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke 
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt. 
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden 
Zuschüsse nicht hinreicht, ist der Fehlbetrag zunächst dadurch zu decken, daß die 
nach F. 6 Absatz 2 zu gewährende Beihülfe nur denjenigen Gemeinden zu Theil 
wird, welche mehr als 5 Prozent des Einkommensteuersolls für die Entschädigungs- 
rente aufzubringen haben würden. Sollte auch diese Herabminderung der Bei- 
hülfe den Fehlbetrag nicht beseitigen, so ist derselbe durch Umlage von den 
Kirchengemeinden der Landeskirche in Gemäßheit der für die Umlage zum Pensions- 
fonds geltenden Bestimmungen aufzubringen. Die Höhe dieser Umlage ist durch 
den Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes 
zu bestimmen. 
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben 
dem zu bildenden landeskirchlichen Fonds. Die Verwendung dieser Ersparnisse 
zur Erleichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum. 
Zweck der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente 
bleibt bis zur kirchengesetzlichen Regelung der Bestimmung des Evangelischen Ober- 
kirchenrathes unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes überlassen. 
K. 12. 
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, 
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 28. Juli 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Barkhausen. 
Geseh= Samml. 1892. (Nr. 9572.) 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.