Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 274 — 
Anlage. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
eine Abaͤnderung des 8. 3 der Generalshnodalordnung. 
Vom 18. Juli 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats- 
wegen nichts zu erinnern ist, was folgt: 
Einziger Artikel. 
In §K. 3 der Generalsynodalordnung tritt zwischen der Nummer 3 und dem 
letzten - folgender neuer Absatz hinzu: 
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner BYacht „Kaiseradler“) Tromsö, den 18. Juli 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Barkhausen.
	        
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