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gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die
Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten,
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwaͤchst.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,a86 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu
betreiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege,
soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und
ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Be-
triebes der Bahn zu gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und Inkonvenienzentschädigung nicht
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Terrains zur Last fallen.