Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die 
Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, 
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch 
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwaͤchst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,a86 m im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen 
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu 
betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An- 
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften 
Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege, 
soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und 
ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Be- 
triebes der Bahn zu gestatten. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für 
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und Inkonvenienzentschädigung nicht 
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd 
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Terrains zur Last fallen.
	        
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