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Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogthum Olden-
burg entfallenden Bahnstrecke der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung vor-
behalten. Auch sollen die an der Gahnstrce im Großherzogthum Oldenburg
zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Oldenburgsschen Re-
gierung sein.
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Hand-
habung des ihr über die im Großherzogthum belegene Bahnstrecke zustehenden
Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen
zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu
vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten
der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Oldenburgischen
Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahn-
behörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebs-
verwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglich Oldenburgischen Organen ob. Die-
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter-
stützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Oldenburgischen
Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsgebietes
soll auf Angehörige des letzteren vorzugspeise Rücksicht genommen werden, falls
geeignete Militäranwärter, unter welchen die Oldenburgischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er-
mitteln find.
Artikel IK.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisen-
bahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Oldenburgischen
Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den
Oldenburgischen Landesgesetzen beurtheilt werden.