Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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der  Examinanden  die  Zeitdauer  festgesetzt.  Auch  bleibt  es  der  Commission  überlassen,
die  Orte  zu  wählen,  wo  die  beiden  Waldprüfungen  stattfinden  sollen.

Ueber  die  Resultate  der  mündlichen  Prüfungen  im  Walde  hat  jedes  Commissions—
mitglied  nach  den  verschiedenen  Gegenständen  derselben  ein  schriftliches  oder  mündliches
Votum  abzugeben,  und  faßt  die  Commission  nach  jedem  Hauptabschnitt  der  Waldprüf—
ungen  Beschluß  darüber,  welche  Examinanden  etwa  überhaupt  von  der  weiteren  Prüfung
auszuschließen  sind.

*15.  Unmittelbar  nach  Schluß  der  mündlichen  Prüfung  im  Zimmer  beschließt  die
Commission  darüber,  welche  Examinanden  die  Anstellungsprüfung  überhaupt  bestanden
haben,  welche  nicht.  Dieser  Beschluß,  bei  welchem  es  ohne  Weiteres  bewendet,  ist  denselben
  vor  der  versammelten  Commission  sofort  durch  den  Vorsitzenden  bekannt  zu  machen.

5  16.  In  der  darauf  folgenden  Schluß-Sitzung  wird,  vorbehältlich  der  Genehmigung
  des  Finanz-Ministeriums,  über  die  Ertheilung  der  Hauptcensur  für  einen  jeden  der
Examinanden,  sowie  auch  über  die  auf  Grund  ihrer  Leistungen  zu  bestimmende,  für  die
spätere  Anstellung  maßgebende  Reihenfolge  derselben  nach  Stimmenmehrheit  Beschluß
gefaßt,  wobei  das  Urtheil  jedes  einzelnen  Mitglieds  nach  Befinden  von  demselben  besonders
  motivirt  werden  kann.

Dieser  Hauptcensur  ist  durch  die  Worte:  ausgezeichnet,  sehr  gut,  gut  oder
genügend  Ausdruck  zu  geben.

&  17.  Ueber  das  ganze  Prüfungsgeschäft  sind  unter  Mitvollziehung  seiten  des
Vorsitzenden  der  Commission,  beziehentlich  des  Geschäftsführers  (§  3)  Protokolle  aufzunehmen,
  welche  den  Gang  desselben  und  Alles,  was  sonst  Bemerkenswerthes  dabei  vorgekommen
  ist,  vollständig  erkennen  lassen.

*  18.  Nach  Erledigung  der  Beschlußnahmen  in  §  16  werden  die  Resultate  derselben
  von  der  Commission  dem  Finanz-Ministerium  unter  Beilegung  der  in  §  17  bemerkten

  Protokolle  und  sämmtlicher  Prüfungsarbeiten  zur  Entschließung  darüber  berichtlich

  angezeigt.  Dieser  Bericht  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Commission  zu  unterzeichnen.


19.  Nach  erfolgter  Entschließung  des  Finanz-Ministeriums  und  Rücksendung  der
Protokolle  hat  die  Commission  die  Prüfungszeugnisse  für  Diejenigen,  welche  die  Prüfung
bestanden  haben,  unter  der  Unterschrift  sämmtlicher  Mitglieder  der  Prüfungscommission,
beziehentlich  der  betreffenden  Stellvertreter  derselben,  auszufertigen  und  den  Betreffenden
unter  Beifügung  der  von  denselben  bei  der  Anmeldung  eingereichten  Zeugnisse  (§  5),
jedoch  unter  Zurückbehaltung  des  eingereichten  Lebenslaufs,  zuzusenden.  Letzterer  ist
mit  einer  Censurabschrift  dem  Finanz-Ministerium  einzureichen.

Schluß  der
Prüfungen.

Censirung.

Protokollführung.


Berichterstattung.


Ausfertigung
der  Zeugnisse.