Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Umfang
der
Nutzungen.

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Errichtung  von  Triebwerken  ohne  gespannte  Wasserkraft,  Wasser-Aus=  und  -Einleitungen,
Schöpfwerken,  Bade=  oder  Waschhäusern  u.  dergl.  und  die  Abänderung  solcher  Anlagen
unterliegt  der  Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörde.

Art.  43.

Die  Erlaubnis  wird  von  der  Verwaltungsbehörde  und  zwar  in  der  Regel  auf  eine
bestimmte  Zeit  oder  in  widerruflicher  Weise  erteilt.  Die  Behörde  bestimmt  das  Maß  und
die  Art  der  Benützung.

Abs.  2.  Die  Verwaltungsbehörde  ist  hierbei  insbesondere  befugt,  dem  Unternehmer
weitere  Bedingungen  im  Interesse  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  der  Landeskultur  und  der
Fischerei  sowie  der  Industrie  und  des  Gewerbebetriebs  aufzulegen,  ferner  bei  dem  Zusammentreffen
  mehrerer  Unternehmungen  vom  Standpunkte  des  Gemeinwohls  die  Wahl  zu  treffen,
endlich  die  Erlaubnis  auf  gewisse  Betriebszwecke  oder  auf  bestimmte  Unternehmer  einzuschränken.

Abs.  3.  Eine  auf  Grund  unwiderruflicher  Erlaubnis  eingeräumte  Nutzung  kann  nur
im  Wege  der  Zwangsenteignung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Art.  154  bis  156
entzogen  oder  geschmälert  werden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  auf  eine  bestimmte  Zeit  eingeräumte
  Nutzung  vor  Ablauf  der  Zeit  entzogen  oder  geschmälert  wird.

Abs.  4.  Die  zeitweise  Entziehung  oder  Schmälerung  der  Wasserbenützung  hat  der
Berechtigte  vorbehaltlich  des  Art.  82  gegen  Entschädigung  zu  gestatten.  Entgegenstehende
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.

b)  An  Privatflüssen  und  Bächen.
1.  Im  Eigentum  der  Ufereigentümer  (Art.  21).
Art.  44.

Der  Ufereigentümer  darf  das  Wasser  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Rechte  der  übrigen
Ufereigentümer  und  der  sonstigen  Wasserberechtigten  und  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  benützen.

Art.  45.

Sofern  nicht  Lokalverordnungen,  Herkommen  oder  besondere  Rechtsverhältnisse  eine  Ausnahme
  begründen,  darf  jeder  Ufereigentümer  das  an  seinem  Grundstücke  vorüberfließende  Wasser
nur  so  benützen,

1.  daß  keine  einem  anderen  schädliche  Stauung  und  keine  überschwemmung,  Versumpfung,
schädliche  Austrocknung  oder  sonstige  Beschädigung  fremder  Grundstücke  und  Anlagen  verursacht
wird  und  daß  nicht  zum  Nachteil  anderer  eine  nutzlose  Verschwendung  oder  eine  willkürlich
ungleichmäßige  Ausnützung  des  Wassers  stattfindet,