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daß die Rhüdener Schule wie bisher eine gemeinschaftliche für die
Braunschweigische Ortschaft Klein-Rhüden und die Hannoversche Ort-
schaft Groß- Rhüden bleiben solle;
daß in Betreff der inneren Rhüdener Schulangelegenheiten die
nächste Aufsicht über die Schule und die Lehrer dem Prediger zu Klein-
Rhüden und in höherer Instanz den dafür zuständigen Herzoglichen
Behörden zustehen, auch hinsichtlich des Schulunterrichts im Allgemeinen
die Herzoglich Braunschweigischen Gesetze und Grundsätze Anwendung
finden, nicht minder die Herzoglichen Behörden die Anstellung und die
Disziplin über die Schullehrer in ihrem vollen Umfange behalten sollen;
daß in Ansehung der Externa und insbesondere der Verwaltung
der Vermögensangelegenheiten der Rhüdener Schule den Herzoglichen
Behörden im Allgemeinen die bisher ausgeübten Befugnisse verbleiben,
indeß in allen Angelegenheiten, welche über die Zuständigkeit des Schul-
vorstandes hinausgehen und daher eine Einwirkung der vorgesetzten
Behörde erfordern, oder worin die Hannoverschen Unterthanen zu
Leistungen aus ihrem Vermögen verpflichtet werden sollen, eine Komn-
munikation beider Konsistorien erforderlich sein solle;
daß in Ansehung der Schule im Hannoverschen Dorfe Wohlen-
hausen, rücksichtlich welcher für die Schulkinder die Verpflichtung be-
stand, im letzten Halbjahre vor der Konfirmation am Schulunterrichte
in Rhüden theilzunehmen, und hinsichtlich welcher die Anstellung der
Lehrer und die Verwaltung der Externa das Königliche Konsistorium
zu Hannover wahrzunehmen hatte, die nächste Schulaufsicht dem Prediger
zu Rhüden verbleiben, derselbe aber in dieser Hinsicht dem Super-
intendenten zu Bockenem untergeordnet sein solle.
Diese Uebereinkunft wird aufgehoben, und der zwischen der Braunschwei-
gischen Gemeinde Klein Rhüden und der Preußischen Gemeinde Groß.Rhüden
bestehende gemeinsame Schulverband zum 1. April 1893 aufgelöst.
Artikel 2.
Mit jenem Tage verlieren die Herzoglich Braunschweigischen Bestimmungen
binsichtlich des Schulwesens für die Preußische Gemeinde Groß-Rhüden die
Geltung, die Zuständigkeiten der Herzoglich Braunschweigischen Behörden in
Schulsachen hören auf und die in der Preußischen Provinz Hannover geltenden
Bestimmungen über das Schulwesen finden in vollem Umfange in der Gemeinde
Groß-Rhüden Anwendung.
Urkundlich ist dieser Staatsvertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren von
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet.
So geschehen Groß-Rhüden, den 2. Oktober 1891.
Rohloff. Lieff.