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(r. 9509.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern, betreffeud den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Lauterecken nach Staudernheim. Vom 28. Oktober 1891.
Se- Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des
Königs, haben behufs einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn
von Lauterecken nach Staudernheim zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren Ministerialrath Dr. Carl von Rumpler,
Allerhöchstihren Regierungsdirektor Carl Jacob von Lavale,
welche, vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation, nachstehenden Staatsvertrag ver-
abredet haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden
eine normalspurige Eisenbahn von Lauterecken durch das Glanthal über Meisen-
heim nach Staudernheim zulassen und fördern. Insbesondere wird die Königlich
Preußische Regierung die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Eisenbahn
innerhalb des Preußischen Staatsgebietes an die Aktiengesellschaft der Pfälzischen
Nordbahnen ertheilen, sobald derselben bezüglich der in Bayerischem Gebiete be-
legenen Strecken die Konzession seitens der Königlich Bayerischen Regierung er-
theilt sein wird.
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus-
übung der Justiz= und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Gesellschaft der Pfälzischen
Nordbahnen die Mitbenutzung des Bahnhofes Staudernheim gestatten.
Die Ausführung des Betriebsdienstes der Eisenbahn im Bahnhof Staudern-
heim soll der Königlich Preußischen Staatsbahnverwaltung zustehen.
Artikel 3.
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Eisen-
bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes sind die Bestimmungen der Bahn-
ordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und die dazu er-
gehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn soll, wenn nicht unvorher-
zusehende Ereignisse eintreten, längstens innerhalb dreier Jahre, von dem Tage