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#. 6 Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das
Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalender-
vierteljahr an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach
§. 4 gebührenden Beträge befinden.
#. 7. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Ver-
storbene, so wird das nach Maßgabe des F. 3 berechnete Wittwengeld für jedes
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfund-
zwanzig Jahre um ein Vierzigstel gekürzt.
# 8. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe
mit dem verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben
geschlossen war und die kirchliche Aufsichtsbehörde durch einen nach Anhörung
des Vorstandes der Kreissynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht,
daß die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des
Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und
die hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe) welche erst nach dessen
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist.
§. 10. Das Wittwen= und Waisengeld wird von dem Pfarrwittwen-
und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche gezahlt.
Die Zahlung beginnt mit dem Ablauf der den Hinterbliebenen von
Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt für jedes Kalender-
vierteljahr bei Beginn desselben bei der Kasse des Provinzialkonsistoriums oder
nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten durch die Post
gegen Vorlegung gehörig bescheinigter OQuittungen. An wen die Lahlung gültig
zu leisten ist, bestimmt der Evangelische Oberkirchenrath (vergl. §. 25 Absatz 3).
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen-
und Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben
ist, zu Gunsten des Pfarrwittwen- und Waisenfonds.
l 11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1. in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach
Anhörung des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen
bezeichneten Kreissynodalvorstandes und Konsistoriums durch Be-
schluß des Epvangelischen Oberkirchenraths entzogen wird) bei
nachhaltiger Besserung darf der entzogene Anspruch auf Antrag
des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Konsistoriums durch
den Evangelischen Oberkirchenrath wieder gewährt werden;
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sic das
achtzehnte Lebensjahr vollendet.