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§. 20. Reicht auch die nach K. 19 erhobene Umlage zur Erfüllung aller
Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der
Evangelische Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes er-
mächtigt, eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des F. 15 bis zu einem
weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen.
Unter derselben Voraussetzung ist der Evangelische Oberkirchenrath unter
Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, für einen Zeitraum von
höchstens sechs Jahren das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu
ermäßigen, welchen mit Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geist-
lichen oder Emeriten dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln
zustehen. Als solche kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthümer,
Diözesan= und andere Verbands-Bfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche
Einrichtungen, nach welchen den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der
Gnadenzeit dauernde Bezüge von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirch-
lichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe, zustehen.
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Bezlige einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen.
Bezüge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig.
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz
zu erfolgen.
§ 25. Hinsichtlich der Verwaltung und Vertretung des Pfarrwittwen-
und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche, sowie hinsichtlich der Grundsätze,
nach welchen das Diensteinkommen und das Dienstalter der Geistlichen berechnet
oder sonst die Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds gegenüber
den Wittwen und Waisen bemessen und die Verbindlichkeiten der Geistlichen,
kirchlichen Kassen und Kirchengemeinden gegenüber dem Pfarrwittwen= und
Waisenfonds festgestellt oder zur Erfüllung gebracht werden, sind, soweit nicht
dieses Gesetz ein Anderes bestimmt, im Allgemeinen die Bestimmungen maßgebend,
welche in den entsprechenden Beziehungen für den Pensionsfonds der Landes-
kirche gelten.
Der Enpangelische Oberkirchenrath kann einzelne ihm nach diesem Gesetz
zustehende Befugnisse, unter Vorbehalt der Entscheidung über vorkommende Be-
schwerden, auf die Provinzialkonsistorien übertragen.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge zum Pfarrwittwen= und Waisenfonds
finden die Bestimmungen Anwendung) welche für die Einziehung der Pfarr-
beiträge (§. 15) maßgebend sind.
Artikel II.
A. 1. Die Berechnung der nach §. 17 stattfindenden Nachzahlungen erfolgt
nach folgenden Grundsätzen:
Gesetz- Samml. 1892. (Nr. 90513.) 8