Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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§. 20. Reicht auch die nach K. 19 erhobene Umlage zur Erfüllung aller 
Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der 
Evangelische Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes er- 
mächtigt, eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des F. 15 bis zu einem 
weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen. 
Unter derselben Voraussetzung ist der Evangelische Oberkirchenrath unter 
Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, für einen Zeitraum von 
höchstens sechs Jahren das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu 
ermäßigen, welchen mit Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geist- 
lichen oder Emeriten dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln 
zustehen. Als solche kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthümer, 
Diözesan= und andere Verbands-Bfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche 
Einrichtungen, nach welchen den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der 
Gnadenzeit dauernde Bezüge von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirch- 
lichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe, zustehen. 
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds 
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, 
soweit die Bezlige einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger 
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen. 
Bezüge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig. 
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz 
zu erfolgen. 
§ 25. Hinsichtlich der Verwaltung und Vertretung des Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche, sowie hinsichtlich der Grundsätze, 
nach welchen das Diensteinkommen und das Dienstalter der Geistlichen berechnet 
oder sonst die Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds gegenüber 
den Wittwen und Waisen bemessen und die Verbindlichkeiten der Geistlichen, 
kirchlichen Kassen und Kirchengemeinden gegenüber dem Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds festgestellt oder zur Erfüllung gebracht werden, sind, soweit nicht 
dieses Gesetz ein Anderes bestimmt, im Allgemeinen die Bestimmungen maßgebend, 
welche in den entsprechenden Beziehungen für den Pensionsfonds der Landes- 
kirche gelten. 
Der Enpangelische Oberkirchenrath kann einzelne ihm nach diesem Gesetz 
zustehende Befugnisse, unter Vorbehalt der Entscheidung über vorkommende Be- 
schwerden, auf die Provinzialkonsistorien übertragen. 
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge zum Pfarrwittwen= und Waisenfonds 
finden die Bestimmungen Anwendung) welche für die Einziehung der Pfarr- 
beiträge (§. 15) maßgebend sind. 
Artikel II. 
A. 1. Die Berechnung der nach §. 17 stattfindenden Nachzahlungen erfolgt 
nach folgenden Grundsätzen: 
Gesetz- Samml. 1892. (Nr. 90513.) 8
	        
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