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a) für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen;
b) für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen
für die Zeit bis zum vollendeten fünfzehnten Dienstjahre der
Jahresbetrag oo . .. . ...... 75 Mark,
für die Zeit vom fünfzehnten bis zum vollendeten
dreißigsten Dienstjahre der Jahresbetrag vo 110
für die Zeit vom dreißigsten bis zum vollendeten
vierzigsten Dienstjahre der Jahresbetrag vo 125=
für die Zeit von über vierzig Dienstjahren der Jahres-
betrag on . . . . . . . . . .. 140
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem
dreißigsten Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Dienstein-
kommen bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von 3 Prozent einen nach dem
Ermessen der Kirchenbehörde erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben
würde, so ist die Kirchenbehörde ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren
Beitrages zuzulassen.
2. Soweit die Nachzahlung beim Ableben des Geistlichen oder Emeriten
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe
beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben
bewirkt wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwen-
geldes und, wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisen-
geldes zu erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark
einschließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwen-
gelde den Betrag von 200 Mark jährlich, — bei dem Waisengeld den Betrag
von 50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des F. 5 den Betrag
von 250 Mark jährlich nicht überschreiten.
3. Im Uebrigen entscheidet über die Art der Berechnung der Nach-
zahlungen und der Anrechnung der Wittwenkassenbeiträge die seitens des Evan-
elischen Oberkirchenraths unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes zur
Augführung dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion.
B. 1. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allge-
meinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in F. 23 vorgesehene Verzichts-
erklärung abgegeben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes die Verzichtserklärung zurückzunehmen. Die Zurücknahme
des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt von Rechtswegen zur Folge.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung
nicht abgegeben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrast-
treten dieses Gesetzes ihren Austritt aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zu erklären.