Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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a) für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein 
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen; 
b) für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen 
für die Zeit bis zum vollendeten fünfzehnten Dienstjahre der 
Jahresbetrag oo . .. . ...... 75 Mark, 
für die Zeit vom fünfzehnten bis zum vollendeten 
dreißigsten Dienstjahre der Jahresbetrag vo 110 
für die Zeit vom dreißigsten bis zum vollendeten 
vierzigsten Dienstjahre der Jahresbetrag vo 125= 
für die Zeit von über vierzig Dienstjahren der Jahres- 
betrag on . . . . . . . . . .. 140 
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem 
dreißigsten Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Dienstein- 
kommen bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von 3 Prozent einen nach dem 
Ermessen der Kirchenbehörde erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben 
würde, so ist die Kirchenbehörde ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren 
Beitrages zuzulassen. 
2. Soweit die Nachzahlung beim Ableben des Geistlichen oder Emeriten 
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe 
beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben 
bewirkt wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwen- 
geldes und, wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisen- 
geldes zu erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark 
einschließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwen- 
gelde den Betrag von 200 Mark jährlich, — bei dem Waisengeld den Betrag 
von 50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des F. 5 den Betrag 
von 250 Mark jährlich nicht überschreiten. 
3. Im Uebrigen entscheidet über die Art der Berechnung der Nach- 
zahlungen und der Anrechnung der Wittwenkassenbeiträge die seitens des Evan- 
elischen Oberkirchenraths unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes zur 
Augführung dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion. 
B. 1. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allge- 
meinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in F. 23 vorgesehene Verzichts- 
erklärung abgegeben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkraft- 
treten dieses Gesetzes die Verzichtserklärung zurückzunehmen. Die Zurücknahme 
des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt von Rechtswegen zur Folge. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung 
nicht abgegeben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrast- 
treten dieses Gesetzes ihren Austritt aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt zu erklären.
	        
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