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Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in F. 23 vorgesehene Ver-
zichtserklärung nicht abgegeben haben, aber aus der früheren Zugehörigkeit zur
Allgemeinen Wittwenverpfleguneanstat ausgeschieden sind und die in 8. 17
vorgesehene Verpflichtung zur Nachzahlung übernommen haben, sind berechtigt,
die anderweite Berechnung ihrer Nachzahlungen und die Anrechnung ihrer an die
Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt gezahlten Beiträge nach Maßgabe der in
diesem Artikel aufgestellten Grundsätze binnen sechs Monaten zu beantragen.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in C. 23 vorgesehene Ver-
zichtserklärung nicht abgegeben, auch die in F. 17 vorgesehene Nachzahlungs-
pflicht nicht übernommen haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Uebernahme der Verpflichtung zur Nachzahlung
ihrer Beiträge die Anrechnung der an die Allgemeine Wittwenverpflegungs-
anstalt gezahlten Beiträge gemäß diesem Artikel zu beantragen.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche bei dem Ausscheiden aus
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt (Z 1 Absatz 1 und 2) bereits ein
für die Berechnung des Wittwengeldes anrechnungsfähiges Dienstalter haben,
sind verpflichtet, den Pfarrbeitrag des §. 15 für die betreffenden Dienstjahre
gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A nachzuzahlen.
3. In den Fällen der Ziffer 1 werden auf die nachzuzahlenden Beträge
zu Gunsten der aus dem Versicherungsverhältniß zur Allgemeinen Wittwenver-
pflegungsanstalt ausgeschiedenen Geistlichen diejenigen Beiträge nach dem Nenn-
werthe angerechnet, welche sie an diese Anstalt zur Versicherung einer am
1. Oktober 1889 lebenden Ehegattin gezahlt haben.
4. Wenn diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche
a) Mitglieder der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in
§. 23 vorgesehene Verzichtserklärung nicht abgegeben haben (Ziffer 1
Absatz 2),
b) beim Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt die
in §F. 17 vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht übernommen haben
(Liffer 1 Absatz 4),
innerhalb der Frist von sechs Monaten von dem ihnen an den angezogenen
Stellen gewährten Rechte nicht Gebrauch machen, so wird das für die Berech-
nung des Wittwengeldes maßgebende Dienstalter nur nach den von ihnen ge-
leisteten Jahresbeiträgen berechnet. «
Artikel IV.
Im Falle der Einführung des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889 und
dieses Gesetzes in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende
Bestimmungen in Kraft:
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt sind oder bis zum 1. April 1892 in dieselbe ein-
getreten sind, werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes für ihre künftigen Wittwen auf das in Artikel II F. 3 festgesetzte Wittwen-
r. 9513, 8“