Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in F. 23 vorgesehene Ver- 
zichtserklärung nicht abgegeben haben, aber aus der früheren Zugehörigkeit zur 
Allgemeinen Wittwenverpfleguneanstat ausgeschieden sind und die in 8. 17 
vorgesehene Verpflichtung zur Nachzahlung übernommen haben, sind berechtigt, 
die anderweite Berechnung ihrer Nachzahlungen und die Anrechnung ihrer an die 
Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt gezahlten Beiträge nach Maßgabe der in 
diesem Artikel aufgestellten Grundsätze binnen sechs Monaten zu beantragen. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in C. 23 vorgesehene Ver- 
zichtserklärung nicht abgegeben, auch die in F. 17 vorgesehene Nachzahlungs- 
pflicht nicht übernommen haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach 
Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Uebernahme der Verpflichtung zur Nachzahlung 
ihrer Beiträge die Anrechnung der an die Allgemeine Wittwenverpflegungs- 
anstalt gezahlten Beiträge gemäß diesem Artikel zu beantragen. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche bei dem Ausscheiden aus 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt (Z 1 Absatz 1 und 2) bereits ein 
für die Berechnung des Wittwengeldes anrechnungsfähiges Dienstalter haben, 
sind verpflichtet, den Pfarrbeitrag des §. 15 für die betreffenden Dienstjahre 
gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A nachzuzahlen. 
3. In den Fällen der Ziffer 1 werden auf die nachzuzahlenden Beträge 
zu Gunsten der aus dem Versicherungsverhältniß zur Allgemeinen Wittwenver- 
pflegungsanstalt ausgeschiedenen Geistlichen diejenigen Beiträge nach dem Nenn- 
werthe angerechnet, welche sie an diese Anstalt zur Versicherung einer am 
1. Oktober 1889 lebenden Ehegattin gezahlt haben. 
4. Wenn diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche 
a) Mitglieder der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in 
§. 23 vorgesehene Verzichtserklärung nicht abgegeben haben (Ziffer 1 
Absatz 2), 
b) beim Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt die 
in §F. 17 vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht übernommen haben 
(Liffer 1 Absatz 4), 
innerhalb der Frist von sechs Monaten von dem ihnen an den angezogenen 
Stellen gewährten Rechte nicht Gebrauch machen, so wird das für die Berech- 
nung des Wittwengeldes maßgebende Dienstalter nur nach den von ihnen ge- 
leisteten Jahresbeiträgen berechnet. « 
Artikel IV. 
Im Falle der Einführung des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889 und 
dieses Gesetzes in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende 
Bestimmungen in Kraft: 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt sind oder bis zum 1. April 1892 in dieselbe ein- 
getreten sind, werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes für ihre künftigen Wittwen auf das in Artikel II F. 3 festgesetzte Wittwen- 
r. 9513, 8“
	        
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