Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 7T. — 
  
r. 9517.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1. April 1892/93. Vom 1. April 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1892/93 wird 
in Einnahme 
auf 1851 115 697 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1 851 115 697 Mark, 
nämlich 
auf 1 804 690 535 Mark an fortdauernden und 
auf 46.25162 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
S. 2. 
Im Jahre vom 1. April 1892/93 können nach Anordnung des Finanz. 
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse 
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor 
dem 1. Januar 1894 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
finden die Bestimmungen der I#F. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 
(Gesetz Samml. S. 607) Anwendung. 
Seseh. Samml. 1892. (Nr. P517.) 9 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1892.
	        
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