Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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8  5.

Der  Kriegszuschlag  ist  bei  der  Berechnnng  der  Höhe  des  Wertes,  mit  dem
Brandgut  bei  der  Anlegung  von  Mündelgeldern  in  Ansatz  zu  bringen  ist  (§  211
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  5.  April  1899),  nicht
mit  in  Anschlag  zu  bringen.

86.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  außer  Kraft,  sobald  die  durch  den  Krieg  geschaffenen
Verhältnisse  nicht  mehr  wirksam  sind.  Dieser  Zeitpunkt  witd  durch  landesherr—
liche  Verordnung  bestimmt.

87.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das
Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  7.  März  1917.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnins.  Unteutsch.

 

(Nr.  49.)  Ministerialverordnung  vom  6.  März  1917  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
vom  1.  März  1917  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Auf  Grund  von  §  9  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers
vom  1.  März  1917,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  (Reichs-Gesetzblatt  S.  202)  wird
bestimmt:

Als  Ortsbehörden  gelten  die  Gemeindevorstände.
Weimar,  den  6.  März  1917.

Großberzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
AUnteutsch.

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