Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ottweiler gehörige Gemeinde Hirz- 
weiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde Horath, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuerburg gehörigen Gemeinden 
Rodershausen und Herbstmühle, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wadern gehörigen Gemeinden Münch- 
weiler und Unterthailen 
am 15. Mai 1893 beginnen soll. 
Berlin, den 11. April 1893. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
  
  
(Nr. 9608.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Einbeck. Vom 11. April 1893. 
Auf Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Einbeck gehörigen Gemeinden Hil- 
wartshausen und Lauenberg, sowie für den in demselben Amtsgerichts- 
bezirk belegenen Gutsbezirk Einbeck fiskalische Forsten 
am 15. Mai 1893 beginnen soll. 
Berlin, den 11. April 1893. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) das am 22. Februar 1893 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent- 
und Bewässerungsgenossenschaft zu Eggstedt im Kreise Süder-Dithmarschen 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 16 S. 187, 
ausgegeben am 25. März 1893) 
C#r. 9607—9608.)
	        
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