daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Uslar gehörige Gemeinde Schoningen,
sowie für die zu demselben Amtsgerichtsbezirk gehörige, von der Ge-
meinde Schoningen neuerlich abgezweigte und dem selbständigen Guts-
bezirk Steimke zugelegte Parzelle. 5rn K. 3
am 1. Juni 1893 beginnen soll.
Berlin, den 28. April 1893.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (GesetzSamml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 8. Februar 1893, betreffend die Anwendung
der dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die von dem Kreise
Braunsberg zu bauende Kreischaussee von Tiedmannsdorf bis zur Grenze
des Kreises Pr. Holland bei Födersdorf in der Richtung auf Ebersbach,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 12 S. 90,
ausgegeben am 23. März 1893;
der Allerhöchste Erlaß vom 1. März 1893, betreffend die Anwendung des
Enteignungsrechts bei der von der Staatsbauverwaltung oberhalb der
Mündung der Geeste auszuführenden Vergrößerung des Hafengebiets von
Geestemünde und zur Anlegung von Gleisanschlüssen aus diesem Gebiet
an die von Geestemünde nach Bremen führende Eisenbahn behufs Ent-
ziehung und dauernder Beschränkung des hierfür in Anspruch zu nehmenden
Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stade
Nr. 14 S. 143, ausgegeben am 7. April 1893;
der Allerhöchste Erlaß vom 2. März 1893, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an den Reichs= Miltär. Fiskus bezüglich des zur Neu-
anlage des Artillerie-Schieß= und Uebungsplatzes bei Arys erforderlichen
Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gum-
binnen Nr. 17 S. 110, ausgegeben am 26. April 1893.
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Redigirt im Bureau des Staatsminisicrinms.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.