Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Artikel II. 
1. Hinter Absatz 2 des §. 15 der bezeichneten Verordnung vom 8. August 1887 
ist folgender Zusatz einzuschalten: 
Bei Zuggarnen, Sommer= und Wintergarnen mit mindestens 
fünfzig Meter Flügellänge kann vom Regierungspräsidenten im 
hintersten Drittel des Sacks eine Maschenweite von 1/8 Centimeter, 
im übrigen Theil des Sacks und im ersten Viertel der Flügel eine 
Maschenweite von 2)2 Centimeter gestattet werden. 
Bei Zugnetzen mit weniger als fünfzig Meter Flügellänge und 
bei flügellosen Klappen kann der Regierungspräsident im hintersten 
Drittel des Sacks eine Maschenweite von 2)2 Centimeter zulassen. 
2. An Stelle des bisherigen dritten Absatzes des K. 15 der bezeichneten Ver- 
ordnung tritt folgende Vorschrift: 
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fang von Aal, 
Krebs, Neunauge und Stichling bestimmt und geeignet sind, mit Aus- 
nahme jedoch der auf dem Haff und an der Seeküste gebräuchlichen 
Aalsäcke, wird von einer Bestimmung der Mindestweite der Oeffnungen 
oder Maschen abgesehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Alegandria“ den 10. Mai 1893. 
(. S.) Wilhelm. 
v. Heyden. 
  
(Nr. 9613.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Aldenhoven, Eschweiler, 
Jülich, Stolberg bei Aachen, Düren, Montjoie, Sankt Vith, Hennef, Rheinbach, 
Waldbroel, Kempen am Rhein, Lobberich, Rheinberg, Andernach, Sankt Goar, 
Kreuzuach, Reisenheim) Cöln, Langenberg, Sulzbach, Grumbach, Neunkirchen, 
Ottweiler, Saarbrücken, Trier, Prüm und Berncastel. Vom 16. Mai 1893. 
A## Grund des §J. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im 9. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aachen gehörige Gemeinde Brand, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde Alt- 
dorf, sowie für das in den Bezirken der Amtsgerichte Aldenhoven und
	        
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