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Artikel II.
1. Hinter Absatz 2 des §. 15 der bezeichneten Verordnung vom 8. August 1887
ist folgender Zusatz einzuschalten:
Bei Zuggarnen, Sommer= und Wintergarnen mit mindestens
fünfzig Meter Flügellänge kann vom Regierungspräsidenten im
hintersten Drittel des Sacks eine Maschenweite von 1/8 Centimeter,
im übrigen Theil des Sacks und im ersten Viertel der Flügel eine
Maschenweite von 2)2 Centimeter gestattet werden.
Bei Zugnetzen mit weniger als fünfzig Meter Flügellänge und
bei flügellosen Klappen kann der Regierungspräsident im hintersten
Drittel des Sacks eine Maschenweite von 2)2 Centimeter zulassen.
2. An Stelle des bisherigen dritten Absatzes des K. 15 der bezeichneten Ver-
ordnung tritt folgende Vorschrift:
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fang von Aal,
Krebs, Neunauge und Stichling bestimmt und geeignet sind, mit Aus-
nahme jedoch der auf dem Haff und an der Seeküste gebräuchlichen
Aalsäcke, wird von einer Bestimmung der Mindestweite der Oeffnungen
oder Maschen abgesehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Alegandria“ den 10. Mai 1893.
(. S.) Wilhelm.
v. Heyden.
(Nr. 9613.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Aldenhoven, Eschweiler,
Jülich, Stolberg bei Aachen, Düren, Montjoie, Sankt Vith, Hennef, Rheinbach,
Waldbroel, Kempen am Rhein, Lobberich, Rheinberg, Andernach, Sankt Goar,
Kreuzuach, Reisenheim) Cöln, Langenberg, Sulzbach, Grumbach, Neunkirchen,
Ottweiler, Saarbrücken, Trier, Prüm und Berncastel. Vom 16. Mai 1893.
A## Grund des §J. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im 9. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aachen gehörige Gemeinde Brand,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde Alt-
dorf, sowie für das in den Bezirken der Amtsgerichte Aldenhoven und