d) an einem Streifen Landes in der Breite von 4 Metern an der Jütland-
Terrasse unmittelbar vor dem fiskalischen vormals Botterschen Hause
und dem Postgrundstücke mit der weiteren Bestimmung, daß zwischen
diesem Streifen Landes und dem Meere Gebäude nur in einer Ent-
fernung von 15 Metern von der Grenze des Streifens ab errichtet
werden dürfen;
e) an einem, von dem Staate näher zu bestimmenden Platze von
30 Quadratmetern an der Nordwestecke des Unterlandes in der Nähe
des Petroleumschuppens;
s) an den, über den jetzigen, nach dem gewöhnlichen mittleren Wasser-
stande festzusetzenden Bestand der Insel hinausgehenden Anlandungen.
Der Grenzlauf zu 4c und d ist auf einer von dem Gemeinde-
vorsteher und dem Direktor der biologischen Anstalt am 4. Februar 1893
vollzogenen Karte nachgewiesen.
5. Von der Ueberweisung der Grundstücke des Gemeinwesens im Unter-
lande an die Gemeinde wird nicht berührt die seitens der Reichsmarineverwaltung
am Südende des Unterlandes der Insel durch Anschüttung hergestellte Grundfläche.
Diese verbleibt im Eigenthume des Reiches. Der Gemeinde steht jedoch an dem
Streifen Landes zwischen dem neuen Badehause und dem Materialienschuppen
(Schmiede) der Fortifikation, sowie an einer Fläche Landes, welche durch eine
Linic begrenzt wird, die in Verlängerung der westlichen Grenze des Schuppens
nach Süden und von dort, in einer Entfernung von 3 Metern parallel der
südlichen Grenze des neuen Badehauses, bis zur dp verläuft, das Eigenthum
mit der Maßgabe zu, daß diese beiden Landflächen, soweit sie nicht südlich hinter
dem Badehause liegen, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges haben und in
dieser Eigenschaft von der Gemeinde zu unterhalten sind.
Der Grenzlauf ist auf einer von dem Major in der 1. Ingenieur--Inspektion
Fellbaum am 3. November 1892 vollzogenen arte nachgewiesen.
6. Die Gemeinde ist dem Staate gegenüber verpflichtet, der Reichspost-
verwaltung den zum Bau eines neuen Postgebäudes erforderlichen Theil des alten
Konversationshauses durch Abbruch der Baulichkeiten freizulegen und die Grund-
fläche zu dem Preise von 20 Mark für das Quadratmeter zu verkaufen.
7. Die Unterhaltung der Seebadeanstalt nebst Zubehör, insbesondere auch
der Düne, ist Sache der Gemeinde und hat auf deren Kosten zu erfolgen. Die-
selbe ist dabei dem Aufsichtsrechte des Staates unterworfen.
Ebenso liegt die Ausführung anderweiter dem Zwecke der Badeanstalt
dienender Maßnahmen, insbesondere einer etwaigen Kanalisation, der Gemeinde ob.
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