(Nr. 9616.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken. Vom 30. Mai 1893.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Unter Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samml.
S. 393) werden zugelegt:
1) die Gutsbezirke Julienhöhe und Willmanns im Kreise Labiau, unter
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Königsberg, dem Amtsgerichte
zu Labiau;
2) der Gemeindebezirk Slabencin und der Gutsbezirk Altenburg (früher
Oldrzychowo) im Kreise Strelno, unter Abtrennung von dem Amts-
gerichte zu Inowrazlaw, dem Amtsgerichte zu Strelno;
3) der Amtsbezirk Dedeleben im Kreise Oschersleben, unter Abtrennung,
von dem Amtsgerichte zu Osterwieck, dem Amtsgerichte zu Oschersleben);
4) die Gemeinden Haintchen und Hasselbach im Kreise Usingen, unter
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Usingen, dem Amtsgerichte zu
Camberg.
G. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 30. Mai 1893.
d. S) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9617.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in der Stadt Ohligs. Vom
30. Mai 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
In der Stadt Ohligs im Kreise Solingen wird ein Amtsgericht errichtet.
Dasselbe umfaßt den Bezirk der Stadtgemeinde Ohligs.