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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18. —
(Nr. 9621.) Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom 29. Juni 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen dc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für
den Umfang derselben, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die Urwähler nach
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis=
Bezirks= und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der
Art, daß auf jede Abtheilung ein Dritttheil der Gesammtsumme der Steuer-
beträge aller Urwähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen.
G. 2.
Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in
der dritten Abtheilung.
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung
entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in
der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite
Abtheilung je die Hälfte entfällt.
K.. 3.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
S. 4.
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, wird
für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet
Geseh · Samml. 1893. (Nr. 9621.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1893.