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Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. J Lit. a aufgeführten
Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd
erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für
die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent-
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
irthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicherzustellen, und zwar:
a) bezüglich der Linien unter Nr. I Lit. a 1 bis 3 und 5 bisß 8 in der
ganzen Ausdehnung,
b) bezüglich der Linie unter Nr. I Lit. a 4 (Rippach-Poserna—
W en für die im Preußischen Staatsgebiete belegene Theil-
strecke.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. I Lit. a 3 benannte Bahn (auer—-Rohnstock) n
außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rück-
zahlbarer Zuschuß zum Betrage von 56 000 Mark geleistet werden.
g. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1
unter Nr. I bis III vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforder-
lichen Mittel von 48 165 000 Mark Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
6. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (C. 2), bestimmt der Finanzminister.
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