Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. J Lit. a aufgeführten 
Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen 
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd 
erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für 
die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen 
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent- 
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
irthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicherzustellen, und zwar: 
a) bezüglich der Linien unter Nr. I Lit. a 1 bis 3 und 5 bisß 8 in der 
ganzen Ausdehnung, 
b) bezüglich der Linie unter Nr. I Lit. a 4 (Rippach-Poserna— 
W en für die im Preußischen Staatsgebiete belegene Theil- 
strecke. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent- 
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen 
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer 
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums 
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten 
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. I Lit. a 3 benannte Bahn (auer—-Rohnstock) n 
außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rück- 
zahlbarer Zuschuß zum Betrage von 56 000 Mark geleistet werden. 
g. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1 
unter Nr. I bis III vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforder- 
lichen Mittel von 48 165 000 Mark Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
6. 3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (C. 2), bestimmt der Finanzminister. 
Mir. 622 9623) 24°
	        
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