Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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3) der Bahnen: 
a) von Rippach-Poserna, einerseits nach Plagwitz-Lindenau, anderer- 
seits nach Markranstädt, 
b) von Naumburg a. S. nach Deuben 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Erfurt, 
4) der Bahn von Bünde oder einem in der Nähe belegenen Punkte der 
Linie Löhne—Osnabrück nach Sulingen 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Hannover, 
5) der Bahnen: 
a) von Derschlag nach Bergneustadt, 
b) von Osberghausen nach Wiehl 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinischen) zu Cöln 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden soll: 
1) für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — bezüglich der unter Nr. 3 
Lit. a aufgeführten Linie von Ridppach-Poserna, einerseits nach 
Plagwitz-Lindenau, andererseits nach Markranstädt, für den im dies- 
sättern Staatsgebiet belegenen Theil derselben — sowie 
2) auch für diejenigen im F. 1 unter Nr. II 2 und 5 des oben erwähnten 
Gesetzes vom 3. Juli d. J. vorgesehenen Bauausführungen, für welche 
das Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 3. Juli 1893. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
(Nr. 9623—9624.)
	        
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