— 109 —
3) der Bahnen:
a) von Rippach-Poserna, einerseits nach Plagwitz-Lindenau, anderer-
seits nach Markranstädt,
b) von Naumburg a. S. nach Deuben
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Erfurt,
4) der Bahn von Bünde oder einem in der Nähe belegenen Punkte der
Linie Löhne—Osnabrück nach Sulingen
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Hannover,
5) der Bahnen:
a) von Derschlag nach Bergneustadt,
b) von Osberghausen nach Wiehl
der Königlichen Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinischen) zu Cöln
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1) für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — bezüglich der unter Nr. 3
Lit. a aufgeführten Linie von Ridppach-Poserna, einerseits nach
Plagwitz-Lindenau, andererseits nach Markranstädt, für den im dies-
sättern Staatsgebiet belegenen Theil derselben — sowie
2) auch für diejenigen im F. 1 unter Nr. II 2 und 5 des oben erwähnten
Gesetzes vom 3. Juli d. J. vorgesehenen Bauausführungen, für welche
das Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift.
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Neues Palais, den 3. Juli 1893.
Wilhelm.
Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
(Nr. 9623—9624.)