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heiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen
Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von
der Königlich Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über-
tragen werden.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen
ein Domizil hätte. Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich,
Verfügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
gerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Saaleisenbahn-
gesellschaft zustellen zu lassen.
Artikel VIII.
Von dem Betriebe der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom
16. März 1867 eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird
als Anlagekapital beziehungsweise als Reinertrag der aus dem Verhältniß der
Länge der Preußischen Bahnstrecke zu der Länge der #aze- Bahn sich ergebende
Theil des Anlagekapitals beziehungsweise des jährlichen Reinertrages angenommen.
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Königlich Preußischen
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar
spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen.
Artikel IX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel II bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei-
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel X.
Bei der Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahn-
personals auf der Bahn Jüdewein—Oppurg finden die für Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden
Grundsätze Anwendung. Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die
Eisenbahngesellschaft bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines
jeden der vertragschließenden Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen
desselben besondere Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres