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Artikel XV.
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider-
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen
Berlin, den 17. Januar 1893. Weimar, den 31. Januar 1893.
(# S) Ulrich. ( S) Dr. Slevogt.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 9625.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Geestemünde. Vom 27. Juni 1893.
A## Grund des §F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Geestemünde gehörigen Gemeinden
Loxstedt und Nesse
sowie
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Göttingen gehörige Gemeinde
Grone
am 1. August 1893 beginnen soll.
Berlin, den 27. Juni 1893.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Kedlgirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlla, gedruckt in der Reichsdruckerer.