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G. 18 Absatz 2 a. a. O.), haben diese nach Maßgabe der S§. 18, 19 die Rück-
erstattung an die Staatskasse zu bewirken.
G. 21.
Solchen Gemeinden, welche die Grundsteuerentschädigung zu gemeinnützigen,
keine entsprechende Verzinsung gewährenden Einrichtungen verwendet haben, kann
die Rückerstattung durch den Finanzminister ganz oder theilweise erlassen werden.
Kommt in Folge von privatrechtlichen Abmachungen dem Grundbesitzer die
Außerhebungsetzung der staatlichen Grund= und Gebäudesteuer nicht zu statten, so
kann durch den Finanzminister der Zeitpunkt der Rückerstattung und der Beginn
der Verzinsung bis zum Ablauf des betreffenden Vertrages, längstens aber bis
zum 1. April 1910 hinausgeschoben werden.
§. 22.
Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Gesetze vom 21. Mai
1861 (Gesetz Samml. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht er-
haltenen Befreiungen von der Grund= und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist
die empfangene Entschädigung an die Staatskasse zurückzuerstatten.
Die Bestimmungen des §F. 19 finden entsprechende Anwendung.
S. 23.
Die zurückzuerstattenden Kapitalien (§§. 18 bis 22) sind seitens der Pflichtigen
vom 1. April 1895 ab mit 3½ vom Hundert zu verzinsen.
Die Feststellung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem Finanz-
minister.
Gegen die Feststellung steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage
der Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Ausschlußfrist von
drei Monaten der Rechtsweg offen.
Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende Wirkung.
KC. 24.
Kapitalbeträge (§. 23), welche den Betrag von 25 Mark nicht erreichen,
sowie Kapitalbeträge, welche über einen durch 25 ohne Rest theilbaren, in Mark
ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer Frist von sechs
Monaten nach erfolgter endgültiger Feststellung nebst den bis zum Zahlungstage
aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden.
Dem Verdpflichteten steht es frei, nach seiner Wahl entweder
a) den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden Kapitals nebst den
Zinsen binnen sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Feststellung
ebenfalls zur Staatskasse zurückzugahlen, oder
b) statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die Dauer von
60½ Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen fällige Tilgungsrente
von jährlich 4 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das