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I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Berg-
werkseigenthum, Nießbrauchs= und andere selbstständige Rechte und
Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben;
2) das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, einschließlich der
Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des
Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebs-
kapital (G§ 6);
3) das sonstige Kapitalvermögen (§ 7).
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen:
1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke;
2) das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, des Bergbaues
oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage-
und Betriebskapital.
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, in-
sofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als Be-
standtheil eines Anlage= und Betriebskapitals (I Nr. 2) anzusehen sind.
. 5.
Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet:
1) die zu einer Fideikommißstiftung (§. 3 des Erbschaftssteuergesetzes in der
Fassung vom 24. Mai 1891, Gesetz Samml. S. 78) gehörigen Ver-
mögen oder Vermögenstheile dem jeweiligen Fideikommißbesitzer;
2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben
nach Verhältniß ihres Erbtheils;
3) die zum Anlage= und Betriebskapital einer nicht gemäß §. 1 Nr. 4, 5
des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unterliegenden Erwerbs-
gesellschaft gehörigen Werthe den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe
ihres Antheils;
4) dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungs-
angehörigen, deren Einkommen ihm gemäß §F. 11 des Einkommen-
steuergesetzes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist.
S. 6.
Das Anlage= und Betriebskapital (§. 4 1I Nr. 2) umfaßt die sämmtlichen
dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in
Geld schätzbaren Werth haben.
. Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb
durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufs-
Gese Samml. 1893. (Nr. 9628.) 29