Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere: 
1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Berg- 
werkseigenthum, Nießbrauchs= und andere selbstständige Rechte und 
Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben; 
2) das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, einschließlich der 
Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des 
Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebs- 
kapital (G§ 6); 
3) das sonstige Kapitalvermögen (§ 7). 
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 
1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke; 
2) das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, des Bergbaues 
oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage- 
und Betriebskapital. 
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 
Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, in- 
sofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als Be- 
standtheil eines Anlage= und Betriebskapitals (I Nr. 2) anzusehen sind. 
. 5. 
Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: 
1) die zu einer Fideikommißstiftung (§. 3 des Erbschaftssteuergesetzes in der 
Fassung vom 24. Mai 1891, Gesetz Samml. S. 78) gehörigen Ver- 
mögen oder Vermögenstheile dem jeweiligen Fideikommißbesitzer; 
2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben 
nach Verhältniß ihres Erbtheils; 
3) die zum Anlage= und Betriebskapital einer nicht gemäß §. 1 Nr. 4, 5 
des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unterliegenden Erwerbs- 
gesellschaft gehörigen Werthe den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe 
ihres Antheils; 
4) dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungs- 
angehörigen, deren Einkommen ihm gemäß §F. 11 des Einkommen- 
steuergesetzes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist. 
S. 6. 
Das Anlage= und Betriebskapital (§. 4 1I Nr. 2) umfaßt die sämmtlichen 
dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in 
Geld schätzbaren Werth haben. 
. Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb 
durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufs- 
Gese Samml. 1893. (Nr. 9628.) 29
	        
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