Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage- 
und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb 
entfällt, außer Ansatz. 51 
Das sonstige Kapitalvermögen (. 4 1 Nr. 3) umfaßt: 
a) verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital- 
forderungen jeder Art einschließlich des Werthes von Aktien oder Antheil- 
scheinen, Kommanditantheilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossen- 
schaften, Geschäftsantheilen und anderen Gesellschaftseinlagen; 
b) baares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und 
Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften 
des Steuerpflichtigen G. 7 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen 
Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, 
insoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlage- 
und Betriebskapitals (§. 6) anzusehen sind; 
J) den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten- 
theilsbezüge und auf andere periodische geldwerthe Hebungen, welche 
dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines 
Anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 
zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hin- 
gabe von Vermögenswerthen oder aus letztwilligen Verfügungen oder 
Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmung zustehen. 
Die Bestimmung zuc findet keine Anwendung auf Ansprüche an 
Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer 
Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits= oder Dienstverhältniß gezahlt werden, sowie auf Renten, 
welche in letztwilligen Verfügungen Personm zugewendet sind, die zum 
Hausstande des Ecbuaft ers gehört und in einem Dienstverhältuiß zu 
demselben gestanden haben. 
g. 8. 
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 
1) die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen 
mit Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Bestreitung der 
laufenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden), 
2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiß- 
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altentheile und sonstigen 
periodischen, geldwerthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen 
im F. 7 zu c Absatz 1 zutreffen, 
insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf enbgenstheil haften, 
welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind G. 4 
 
	        
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