Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im §F. 2 II zu a und b be- 
zeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. s. w. abzugsfähig, 
welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind. 
Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuer- 
baren Vermögenstheilen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Ver- 
hältnisse dieses Theiles zu dem Gesammtvermögen in Abzug. 
2. Werthbestimmung. 
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Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der 
Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Ver- 
anlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden 
etwas Anderes bestimmt ist. 
F. 10. 
Bei Landwirthschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige jährliche 
Abschlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des steuerbaren 
Vermögens der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtgschafts- oder 
Rechnungsjahres zu Grunde gelegt werden. 
ß. 11. 
Bei der Veranschlagung des Werthes von Grundstücken, welche dem 
Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst= oder 
Gartenbau dienen, sind auch das lebende und todte Wirthschaftsinventar sowie 
die sonst zum Anlage= und Betriebskapital G. 6) gehörigen Werthe — einschließlich 
der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegenstände — mit der Maßgabe 
zu berücksichtigen, daß Mehr= oder Minderwerthe des Inventars gegenüber einem 
wirthschaftlich normalen Bestande in Zu= oder Abrechnung zu bringen sind. Aus 
den wirthschaftlichen Vorjahren noch vorhandene, zum Birtauf bestimmte Vor- 
räthe kommen als selbstständige Vermögensstücke in Anrechnung. 
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem 
Handels= oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem 
betreffenden Betriebe dienenden Anlage- und Betriebskapitals zu berücksichtigen. 
§. 12. 
Baares Geld Deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten 
gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geld- 
sorten mit dem Verkaufswerth in Ansatz. 
Im Uebrigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutschland einen 
Vörsenkurs haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerthe zu ver- 
anschlagen. 
(r. 9628.) 29°
	        
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