Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth 
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des §. 16 Absatz 4 oder 
andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerthe ab- 
weichenden Verkaufswerthes begründen. 
K. 13. 
Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, Apanagen, 
Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und 
Leistungen ist, sofern nicht der im F. 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der 
Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden 
Vorschriften zu Grunde zu legen: 
I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache 
— 
–— 
III. 
IV. 
des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbe— 
stimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III An- 
wendung finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende 
Umstände nachgewiesen werden, das 12½ fache des einjährigen Betrages 
als Kapitalwerth angenommen. 
. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen 
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwerth nach dem zur 
Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der 
Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebens- 
alter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das. . . . 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 
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der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der- 
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung 
oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vor- 
zunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maß- 
gebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden 
Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der 
jüngsten Person. 
Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen 
oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögens-
	        
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