Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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2.  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse.

K.  19.

Personen,  deren  Vermögen  32000  Mark  nicht  übersteigt,  werden,  wenn
sie  nicht  zur  Einkommensteuer  veranlagt  sind,  mit  höchstens  drei  Mark  jährlich,
wenn  sie  zu  den  ersten  vier  Stufen  derselben  veranlagt  sind,  höchstens  mit  einem
um  zwei  Mark  unter  der  von  ihnen  zu  zahlenden  Einkommensteuer  verbleibenden
Betrage  zur  Ergänzungssteuer  herangezogen.

Steuerpflichtigen,  welchen  auf  Grund  des  §F.  19  des  Einkommensteuergesetzes
  eine  Ermäßigung  der  Einkommensteuer  gewährt  wird,  kann  bei  der  Veranlagung
  auch  eine  Ermäßigung  der  Ergänzungssteuer  um  höchstens  zwei  Stufen
gewährt  werden,  sofern  das  steuerpflichtige  Vermögen  nicht  mehr  als  52  000  Mark
beträgt.

IV.  Veranlagung.

1.  Ort  und  Vorbereitung  der  Veranlagung.

KC.  20.

Die  Veranlagung  erfolgt  an  demjenigen  Orte,  an  welchem  der  Steuerpflichtige
  gemäß  §.  20  des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommensteuer  zu  veranlagen
  ist  oder  im  Falle  seiner  Einkommensteuerpflicht  zu  veranlagen  sein  würde.

Die  bezüglich  des  Veranlagungsortes  weiter  erforderlichen  Anordnungen
erläßt  der  Finanzminister.

S.  21.

Die  Personenstandsaufnahme  (§.  21  des  Einkommensteuergesetzes)  bildet
zugleich  die  Grundlage  für  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer.

Jeder  Gemeinde-(Guts=  Vorstand  hat  die  im  §.  23  des  Einkommensteuergesetzes
  vorgeschriebenen  Ermittelungen  auch  auf  alle  diejenigen  Merkmale  zu  erstrecken,
  welche  ein  Urtheil  über  den  Umfang  und  Werth  des  steuerpflichtigen
Vermögens  begründen  können,  und  das  Ergebniß  in  eine  nach  näherer  Bestimmung
  des  Finanzministers  einzurichtende  Nachweisung  einzutragen.

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S.  22.  "

Die  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Veranlagung
  der  Einkommensteuer  durch  die  gemäß  §S#§.  33,  34,  50  des  Einkommensteuergesetzes
  gebildeten  Veranlagungskommissionen.

Eine  Voreinschätzung  durch  die  Voreinschätzungskommission  findet  nicht  statt.

(Nr.  9628.)