— 144 —
g. 209.
Die Veranlagungskommission unterwirft die Gutachten des Schätzungs-
ausschusses, die eingegangenen Vermögensanzeigen und die Nachweisungen einer
genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach F. 24 dem
Schätzungsausschusse und nach §. 25 Absatz 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden
Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung
erheblicher Thatsachen erforderliche Ermittelungen vorzunehmen. ·
§.30.
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Werth
steuerbaren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden
beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzutheilen, auf welche Vermögenstheile
oder Werthe die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um thatsächliche
Angaben handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzutheilen.
Mit der Mittheilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer
bestimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären.
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission
bei Schätzung des Vermögens auch an die thatsächlichen Angaben des Steuer-
pflichtigen nicht gebunden.
C. 31.
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.
§. 32.
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission dem Steuerpflichtigen mittelst einer zugleich eine Belehrung über das
Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern
auch die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benach-
richtigung über dieselbe (G. 39 des Einkommensteuergesetzes) verbunden werden kann.
3. Rechtsmittel.
a. Verufung.
S. 33.
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen,
als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschluß-
frist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §#§. 41, 50
des Einkommensteuergesetzes gebildete Berufungskommission zu.