Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

—  148  —

Jahressteuer,  um  welche  der  Staat  verkürzt  worden  ist  oder  verkürzt  werden
sollte,  mindestens  aber  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  bestraft.

Ist  eine  unrichtige  Angabe,  welche  geeignet  ist,  eine  Verkürzung  der  Steuer
herbeizuführen,  zwar  wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung
erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  hundert  Mark  ein.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  bevor
Anzeige  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  ist,  an  zuständiger  Stelle  berichtigt
  oder  ergänzt  und  die  vorenthaltene  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist
entrichtet.

S.  44.

Die  Einziehung  der  hinterzogenen  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig
von  der  Strafe.

Die  Vorschriften  #.  67  Absatz  2  und  3  des  Einkommensteuergesetzes  finden
sinngemäße  Anwendung.

VIII.  Schlußbestimmungen.

S.  45.

Die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  tragen  die  Kosten  für  die  bei  der  Veranlagung
  der  Ergänzungssteuer  ihnen  übertragenen  Geschäfte.

In  Uebrigen  fallen  die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der
Staatskasse  zur  Last.  Jedoch  sind  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich
der  eingelegten  Rechtsmittel  erfolgenden  Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von
dem  Steuerpflichtigen  zu  erstatten,  wenn  sich  seine  Angaben  in  wesentlichen
Punkten  als  unrichtig  erweisen.

Die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  erfolgt  durch  die  Regierung,
gegen  deren  Entscheidung  dem  Steuerpflichtigen  binnen  einer  Ausschlußfrist  von
vier  Wochen  die  bei  der  Regierung  einzulegende  Beschwerde  an  den  Finanzminister
  offen  steht.  "  «

Die  Mitglieder  der  Kommissionen  und  Schätzungsausschüsse  erhalten  aus
der  Staatskasse  Reisekosten  und  Tagegelder,  deren  Sätze  im  Wege  der  Königlichen
Verordnung  gemäß  H.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten
  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873,  Gesetz-Samml.  S.  122  (Artikel  J
der  Verordnung  vom  15.  April  1876,  Gesetz-Samml.  S.  107)  bestimmt  werden.

Die  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  (§§.  24,  29)  werden  nach
den  in  Civilprozessen  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  berechnet.

S.  46.
Die  folgenden  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes:
§.  51  bis  54  (Geschäftsordnung  der  Kommissionen  und  Zustellungen),
§.  55  (Oberaufsicht  des  Finanzministers),
§.  61  Absatz  1  und  2  (Ab=  und  Anmeldung),
§.  68  Absatz  2  und  §.  69  (Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Melde=  und  die  Geheimhaltungspflicht),