Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Dleselbe  muß  auf  bestimmée  Jahre  seslgesetzt,  jedoch  darouf  gesehen  werden,  daß
nicht  ein  zu  haͤufiger,  der  Geschäftssuͤhrung  steis  nachthelliger  Wechsel  elnttete.
Die,  dem  Gemeindevorsteher  suͤr  seine  Dienstsuͤhrung  etwa  aus  Gemeindemen
  leistende  Verantung.
e  Beilordnung  eines  Gehuͤlfen  (  Hetbirgen),  wenn  solche  nach  dem
zellichen  Vorhumt  nothwenbig  oder  nuthlich  ersche

Uebrigens  bleibt  bei  jeder  Wahl  eines  Cemenkdeoersehers  die  obrlgkeltliche
Beslätigung  durch  dle  Gemeindebehörde,  welcher  steté  von  der  Wohl  Anzeige  gu
mochen  ilt,  vorbeholten;  diese  Bellätigung  kann  nach  Ermessen  der  Behörde  auch
versage  werden,  in  welchem  Falle  dann  eine  anderweite  Wahl  vorzunehmen  ist.

ind  die  Verhandlungen  über  die  zu  (reffende  neue  Einrichtung  geschlossen,
so  ist  dos  Ergebniß  unter  Beisügung  der  Akten  Unserer  bandereglerung  berichtlich
  vorzulragen,  welche  über  die  Genehmigung  Beschluß  u  sassen  hat.  Findet
Unsere  Londesreglerung  dabel  Modisicarlonen  nöchig,  so  wird  sie  solches  der  Gemeindebebörde
  reseriptlich  erössnen,  domit  dieselbe  die  Gemelnde  darüber  mie  lbrer
Erklaͤcung  vernehmen  kann.

Findet  in  der  Gemeinde  uͤber  die,  Behufs  der  neuen  Einrichtung  sestzusentzenden
  Punkte  keine,  oder  keine  vollständige  Wereinbarung  statt,  so  ist  Unsete  Landesregierung
  ermächeigt,  die  unerledigten  Punkte,  wenn  sie  solches  der  Sachlage  angemessen
  finder,  durch  eigne  Beschluhnahme  seslgustellen.

Wird  die  neue  Eiarichtung  genehmigt,  so  ist  dleselbe,  ihrem  wesentlichen  Inbalte
  nach,  von  Unserer  Landesregierung  durch  dle  Gesehsammlang  zur  öffenrlichen
Kunde  zu  beingen.

Verbältniß  hailscheg,  dem  rrz:  (Schulzen)  und  dem
Gemeloadevorsteher.

Komme  In  elner  Oreschose  eine  Abänderung  der  Gemeindeverwaltung  in  der
oben  bezeichneten  Weise  zur  Aussührung,  so  ist  rücksichtlich  des  Geschäftekrelses  des
Orerichters  (PSchulzen)  und  des  Gemeindevorstehers  Folgendes  zu  beobochten.

a)  Die  in  dee  Richter  und  Schulzenpflicht  aufgesührten  Obliegenheiten  rücksichtlich
  der  Handhabung  der  öffentlichen  Sicherheit  (F.  1.),  der  Einnahme  der  Londes-,
  Cameral-  und  geundherrlichen  Abgaben  und  Gesälle  (§.  2.),  der  Lehnesälle,
Vormundschasten  und  Teslamente  (§.  3.),  der  Einquartirung,  Spamung  und  Lieserung
  (6.  4.),  der  Londes,  und  Piivargänge,  Fohrten,  Treben  und  Fußsteige  (§.  6.),
der  Bekannemachung  und  Aufbewahrung  di-  elet  ((.  ö.)  gehören  ausschllehlich  zu
dem  Geschästokreise  des  Ortstichkers  (Schulz

Auch  verslehr  es  sich  von  selbst,  an.  ver.  Orksrichter  (Schulge)  in  allen,  zu
selner  amiichen  Thaͤtigkelt  gehoͤrlgen  Angelegenbeiten  zu  Zusammenberufung  der  Ge.
meinde  berechtige,  und  lettere  zur  Folgeleistung  verpflichter  ist.