— 152 —
(Nr. 9629.) Kommunalabgabengesetz. Vom 14. Juli 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, was folgt:
Iheil l. Gemeindeabgaben.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte
und direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu fordern.
2
Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur in-
soweit Gebrauch machen, als. die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem
Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren
Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer
Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde= und Lustbarkeits-, sowie auf ähnliche,
durch besondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine An-
wendun
Duch direkte Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher
nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesammten Steuer-
bedarfe verbleibt.
F. 3.
Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätzlich so zu ver-
walten, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die Unter-
nehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und
der Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden.
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich einem
öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht befriedigt wird.
Iweiter Titel.
Gebühren und Beiträge.
S. 4.
Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen)
besondere Vergütungen (Gebühren) erheben.