Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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(Nr.  9629.)  Kommunalabgabengesetz.  Vom  14.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  was  folgt:

Iheil  l.  Gemeindeabgaben.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  und  Bedürfnisse
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Gebühren  und  Beiträge,  indirekte
und  direkte  Steuern  zu  erheben,  sowie  Naturaldienste  zu  fordern.

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Die  Gemeinden  dürfen  von  der  Befugniß,  Steuern  zu  erheben,  nur  insoweit
  Gebrauch  machen,  als.  die  sonstigen  Einnahmen,  insbesondere  aus  dem
Gemeindevermögen,  aus  Gebühren,  Beiträgen  und  vom  Staate  oder  von  weiteren
Kommunalverbänden  den  Gemeinden  überwiesenen  Mitteln  zur  Deckung  ihrer
Ausgaben  nicht  ausreichen.  Auf  Hunde=  und  Lustbarkeits-,  sowie  auf  ähnliche,
durch  besondere  Rücksichten  gebotene  Steuern  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendun


Duch  direkte  Steuern  darf  nur  der  Bedarf  aufgebracht  werden,  welcher
nach  Abzug  des  Aufkommens  der  indirekten  Steuern  von  dem  gesammten  Steuerbedarfe
  verbleibt.

F.  3.

Gewerbliche  Unternehmungen  der  Gemeinden  sind  grundsätzlich  so  zu  verwalten,
  daß  durch  die  Einnahmen  mindestens  die  gesammten  durch  die  Unternehmung
  der  Gemeinde  erwachsenden  Ausgaben,  einschließlich  der  Verzinsung  und
der  Tilgung  des  Anlagekapitals,  aufgebracht  werden.

Eine  Ausnahme  ist  zulässig,  sofern  die  Unternehmung  zugleich  einem
öffentlichen  Interesse  dient,  welches  anderenfalls  nicht  befriedigt  wird.

Iweiter  Titel.
Gebühren  und  Beiträge.
S.  4.
Die  Gemeinden  können  für  die  Benutzung  der  von  ihnen  im  öffentlichen

Interesse  unterhaltenen  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten  und  Einrichtungen)
besondere  Vergütungen  (Gebühren)  erheben.