Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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KC. 11. 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstands- 
geld, vom 26. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 513) bleiben unberührt. 
Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Errichtung 
öffentlicher Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 277) und 
9. März 1881 (Gesetz Samml. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die 
Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß 
durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und 
des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der 
etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. In denjenigen Städten, 
in denen Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, dürfen die Be- 
nutzungsgebühren nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr 
jährliches Aufkommen außer den Unterhaltungs= und Betriebskosten ein Betrag 
von 5 Prozent des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme gedeckt wird. 
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht- 
häusern ausgeschlachteten Fleisches (Artikel 1 §. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 
9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung 
entsprechenden Höhe bemessen werden. 
§. 12. 
In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die Gemeinden 
für die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Veranstal- 
tungen Vergütungen (Kurtaxen) erheben. 
Dritter Titel. 
Gemeindesteuern. 
Erster Abschnitt. 
Indirekte GSemeindesteuern. 
S. 13. 
Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb der durch 
die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. 
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach 
der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere Jahre im 
Voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung. 
S. 14. 
Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, 
Kartoffeln und Brennstoffen aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren 
(Tr. 9629.)
	        
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