Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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In beiden Fällen ist davon auszugehen, daß Aufwendungen der Gemeinde, 
welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitze und dem Gewerbebetriebe zum 
Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern gedeckt werden sollen, 
sofern die Ausgleichung nicht nach I#. 4, 9, 10 oder 20 erfolgt. Zu solchen 
Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für den Bau und die Unter- 
haltung von Straßen und Wegen, für Ent= und Bewässerungsanlagen, sowie 
für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen Zwecken ausgenommenen 
Schulden. " 
S. 56. 
Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind 
die veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern in der Regel mit dem 
gleichen Prozentsatze heranzuziehen. 
Genießen jedoch die Grund-(Haus-) Besitzer oder Gewerbetreibenden von 
Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile oder verursachen sie der Ge- 
meinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht nach §S#.# 4, 9, 10 
oder 20 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf (§9. 54, 55) 
auf die Steuern vom Grund-(Haus-) Besitz und Gewerbebetrieb, in Prozenten 
der veranlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend unterzuvertheilen, 
jedoch mit der Maßgabe, daß Grund= und Gebäudesteuer höchstens doppelt so 
stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und umgekehrt. 
Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des Innern 
und der Finanzen zugelassen werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Heran- 
ziehung der Grundsteuer im Verhältniß zur Gebäudesteuer. 
Die Untervertheilung (Absatz 2 und 4) bedarf der Genehmigung. 
G. 57. 
Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (§9. 54, 55, 56) ist das Auf- 
kommen besonderer Gemeindesteuern (G. 23 Absatz 2, §#. 25, 29, 37) je nach 
ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu 
verrechnen, welcher durch Prozente der entsprechenden, vom Staate veranlagten 
Steuer aufzubringen ist. 
Miethssteuern von gewerblich benutzten Räumen sind auf die Gewerbesteuer 
zu verrechnen. 
g. 58. 
Die Bestimmungen der §H. 54, 56 und 57 finden auf die Betriebssteuer 
und auf die Steuern von Bauplätzen (§. 27 Absatz 2) keine Anwendung. Zu- 
schläge zu der Betriebssteuer, die 100 Prozent übersteigen, bedürfen der Ge- 
nehmigung. 
. 59. 
Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs nach den vorstehenden Bestim- 
mungen (§9. 54 bis 57) hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten drei
	        
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