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g. 67.
Die Gemeinden können die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gemäß §. 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende Gemeindeeinkommensteuer
von der Gesellschaft einziehen.
Vierter Titel.
Naturaldienste.
S. 68.
Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Naturaldiensten
(Hand= und Spanndiensten) herangezogen werden.
Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Verhältniß der Anzahl
der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen
Grundbesitzes erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich
zu leisten. Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die
ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste
anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen
oder statutarischen Festsetzungen oder dem Herkommen. Im Znweifelsfalle
wird vermuthet, daß die gespannhaltenden Grundbesitzer nur bei solchen
Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten
befreit find. Abweichungen von diesen Bestimmungen, insbesondere die Heranziehung
von anderen gespannhaltenden Steuerpflichtigen zu Spanndiensten, bedürfen
der Genehmigung.
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter
abgeleistet werden.
Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes ein angemessener
Geldbeitrag geleistet wird.
Die gemäß F. 38 dieses Gesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder
theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der Bestimmung
des Absatzes 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden.
Die in I#. 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von Naturaldiensten,
soweit diese nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere
Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung seither rechtsgültig zustand.
Fünfter Titel.
Rechtsmittel.
g. 69.
Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu
Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu. Das