Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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g.  67.

Die  Gemeinden  können  die  von  den  Mitgliedern  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  gemäß  §.  33  Nr.  2  und  3  zu  entrichtende  Gemeindeeinkommensteuer
  von  der  Gesellschaft  einziehen.

Vierter  Titel.
Naturaldienste.

S.  68.

Die  Steuerpflichtigen  können  durch  Gemeindebeschluß  zu  Naturaldiensten
(Hand=  und  Spanndiensten)  herangezogen  werden.

Spanndienste  sind  von  den  Grundbesitzern  nach  dem  Verhältniß  der  Anzahl
der  Zugthiere,  welche  die  Bewirthschaftung  ihres  im  Gemeindebezirk  belegenen
Grundbesitzes  erfordert,  Handdienste  von  sämmtlichen  Steuerpflichtigen  gleichheitlich
zu  leisten.  Ob  und  inwieweit  hierbei  den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  die
ihnen  obliegenden  Spanndienste  auf  das  Maß  der  auf  sie  entfallenden  Handdienste
  anzurechnen  sind,  bestimmt  sich  nach  den  hierüber  getroffenen  vertragsmäßigen
  oder  statutarischen  Festsetzungen  oder  dem  Herkommen.  Im  Znweifelsfalle
  wird  vermuthet,  daß  die  gespannhaltenden  Grundbesitzer  nur  bei  solchen
Arbeiten,  bei  welchen  zugleich  Spanndienste  vorkommen,  von  den  Handdiensten
befreit  find.  Abweichungen  von  diesen  Bestimmungen,  insbesondere  die  Heranziehung
  von  anderen  gespannhaltenden  Steuerpflichtigen  zu  Spanndiensten,  bedürfen
  der  Genehmigung.

Die  Dienste  können  mit  Ausnahme  von  Nothfällen  durch  taugliche  Stellvertreter
  abgeleistet  werden.

Die  Gemeinde  kann  gestatten,  daß  an  Stelle  des  Naturaldienstes  ein  angemessener
  Geldbeitrag  geleistet  wird.

Die  gemäß  F.  38  dieses  Gesetzes  von  den  Gemeindeabgaben  ganz  oder
theilweise  freigelassenen  Steuerpflichtigen  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
des  Absatzes  2  zu  Naturaldiensten  herangezogen  werden.

Die  in  I#.  40,  41,  42  aufgeführten  Personen  sind  von  Naturaldiensten,
soweit  diese  nicht  auf  den  ihnen  gehörigen  Grundstücken  lasten,  befreit;  untere
Kirchendiener  insoweit,  als  ihnen  diese  Befreiung  seither  rechtsgültig  zustand.

Fünfter  Titel.

Rechtsmittel.

g.  69.
Dem  Abgabepflichtigen  steht  gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu
Gebühren,  Beiträgen,  Steuern  und  Naturaldiensten  der  Einspruch  zu.  Das