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Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt zweimal einzurücken, das erste Mal in
den ersten vier Wochen nach Beginn der Frist, das zweite Mal mindestens vier
Wochen vor dem Ablauf der Frist. Außerdem ist in zwei Zeitungen, von denen
mindestens eine im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts erscheint, innerhalb
der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen bekannt zu machen, fuͤr welche Bezirke
die Ausschlußfrist begonnen hat und an welchem Tage dieselbe abläuft. Der
Aufnahme der im Eingange dieses Paragraphen aufgeführten gesetzlichen Bestim-
mungen in die durch die Zeitungen zu veröffentlichende Bekanntmachung bedarf
es nicht.
C. 68.
Bei allen die Anlegung des Grundbuchs und die Festellung der Belastung
der Grundstücke betreffenden Verhandlungen genügt eine vom Bürgermeister oder
Ortsvorsteher beglaubigte Vollmacht zur Vertretung von Ehegatten und solchen
Personen, mit welchen der Vertreter in gerader Linie verwandt, verschwägert oder
durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Das Amtsgericht kann das
persönliche Erscheinen des Eigenthümers oder seines gesetzlichen Vertreters anordnen.
Artikel III.
Hinter den I§. 5, 46, 59 und 60 des Gesetzes vom 12. April 1888
werden folgende neue S§. 5a, 5b, 46 a, 59a und 60 a eingestellt:
S. 5a.
Die in einem notariellen Versteigerungsprotokolle abgegebenen Auflassungs-
erklärungen sind als glichketige auch dann anzusehen, wenn die Vollziehung der
Verhandlung von beiden Theilen zu verschiedenen Zeiten bewirkt wird.
G. 5b.e
Wenn bei einer notariellen Versteigerung durch die Kaufbedingungen oder
durch besondere Erklärungen bestimmte Personen bevollmächtigt werden, nach
erfolgtem Zuschlage für die Versteiglasser oder für die Ansteigerer die Auflassungs-
erklärung abzugeben und für die Ansteigerer die Eintragung der Steigpreise zu
bewilligen, so ist der Vollmachtsstempel ohne Rücksicht auf die Anzahl der Be-
theiligten und der abzugebenden Erklärungen nur einmal in Ansatz zu bringen,
sofern nach Inhalt des Protokolls die Vollmacht auf einen Zeitraum von
längstens drei Tagen nach Ablauf des Tages, an welchem der Zuschlag erfolgt,
beschränkt wird.
S. 46-a.
Sind einzelne Miteigenthümer gemäß §. 44 Absatz 3 nicht vorgeladen
worden) so ist denselben vom Amtsgericht mitzutheilen, welche Eintragungen auf
Grund der Erklärungen der vernommenen Miteigenthümer im Grundbuche in