Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt zweimal einzurücken, das erste Mal in 
den ersten vier Wochen nach Beginn der Frist, das zweite Mal mindestens vier 
Wochen vor dem Ablauf der Frist. Außerdem ist in zwei Zeitungen, von denen 
mindestens eine im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts erscheint, innerhalb 
der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen bekannt zu machen, fuͤr welche Bezirke 
die Ausschlußfrist begonnen hat und an welchem Tage dieselbe abläuft. Der 
Aufnahme der im Eingange dieses Paragraphen aufgeführten gesetzlichen Bestim- 
mungen in die durch die Zeitungen zu veröffentlichende Bekanntmachung bedarf 
es nicht. 
C. 68. 
Bei allen die Anlegung des Grundbuchs und die Festellung der Belastung 
der Grundstücke betreffenden Verhandlungen genügt eine vom Bürgermeister oder 
Ortsvorsteher beglaubigte Vollmacht zur Vertretung von Ehegatten und solchen 
Personen, mit welchen der Vertreter in gerader Linie verwandt, verschwägert oder 
durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt 
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche 
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Das Amtsgericht kann das 
persönliche Erscheinen des Eigenthümers oder seines gesetzlichen Vertreters anordnen. 
Artikel III. 
Hinter den I§. 5, 46, 59 und 60 des Gesetzes vom 12. April 1888 
werden folgende neue S§. 5a, 5b, 46 a, 59a und 60 a eingestellt: 
S. 5a. 
Die in einem notariellen Versteigerungsprotokolle abgegebenen Auflassungs- 
erklärungen sind als glichketige auch dann anzusehen, wenn die Vollziehung der 
Verhandlung von beiden Theilen zu verschiedenen Zeiten bewirkt wird. 
G. 5b.e 
Wenn bei einer notariellen Versteigerung durch die Kaufbedingungen oder 
durch besondere Erklärungen bestimmte Personen bevollmächtigt werden, nach 
erfolgtem Zuschlage für die Versteiglasser oder für die Ansteigerer die Auflassungs- 
erklärung abzugeben und für die Ansteigerer die Eintragung der Steigpreise zu 
bewilligen, so ist der Vollmachtsstempel ohne Rücksicht auf die Anzahl der Be- 
theiligten und der abzugebenden Erklärungen nur einmal in Ansatz zu bringen, 
sofern nach Inhalt des Protokolls die Vollmacht auf einen Zeitraum von 
längstens drei Tagen nach Ablauf des Tages, an welchem der Zuschlag erfolgt, 
beschränkt wird. 
S. 46-a. 
Sind einzelne Miteigenthümer gemäß §. 44 Absatz 3 nicht vorgeladen 
worden) so ist denselben vom Amtsgericht mitzutheilen, welche Eintragungen auf 
Grund der Erklärungen der vernommenen Miteigenthümer im Grundbuche in
	        
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