Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Die  Bekanntmachung  ist  im  Amtsblatt  zweimal  einzurücken,  das  erste  Mal  in
den  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Frist,  das  zweite  Mal  mindestens  vier
Wochen  vor  dem  Ablauf  der  Frist.  Außerdem  ist  in  zwei  Zeitungen,  von  denen
mindestens  eine  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  erscheint,  innerhalb
der  Ausschlußfrist  von  vier  zu  vier  Wochen  bekannt  zu  machen,  fuͤr  welche  Bezirke
die  Ausschlußfrist  begonnen  hat  und  an  welchem  Tage  dieselbe  abläuft.  Der
Aufnahme  der  im  Eingange  dieses  Paragraphen  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  die  durch  die  Zeitungen  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung  bedarf
es  nicht.
C.  68.

Bei  allen  die  Anlegung  des  Grundbuchs  und  die  Festellung  der  Belastung
der  Grundstücke  betreffenden  Verhandlungen  genügt  eine  vom  Bürgermeister  oder
Ortsvorsteher  beglaubigte  Vollmacht  zur  Vertretung  von  Ehegatten  und  solchen
Personen,  mit  welchen  der  Vertreter  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder
durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche
die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.  Das  Amtsgericht  kann  das
persönliche  Erscheinen  des  Eigenthümers  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters  anordnen.

Artikel  III.

Hinter  den  I§.  5,  46,  59  und  60  des  Gesetzes  vom  12.  April  1888
werden  folgende  neue  S§.  5a,  5b,  46  a,  59a  und  60  a  eingestellt:

S.  5a.
Die  in  einem  notariellen  Versteigerungsprotokolle  abgegebenen  Auflassungserklärungen
  sind  als  glichketige  auch  dann  anzusehen,  wenn  die  Vollziehung  der
Verhandlung  von  beiden  Theilen  zu  verschiedenen  Zeiten  bewirkt  wird.

G.  5b.e

Wenn  bei  einer  notariellen  Versteigerung  durch  die  Kaufbedingungen  oder
durch  besondere  Erklärungen  bestimmte  Personen  bevollmächtigt  werden,  nach
erfolgtem  Zuschlage  für  die  Versteiglasser  oder  für  die  Ansteigerer  die  Auflassungserklärung
  abzugeben  und  für  die  Ansteigerer  die  Eintragung  der  Steigpreise  zu
bewilligen,  so  ist  der  Vollmachtsstempel  ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Betheiligten
  und  der  abzugebenden  Erklärungen  nur  einmal  in  Ansatz  zu  bringen,
sofern  nach  Inhalt  des  Protokolls  die  Vollmacht  auf  einen  Zeitraum  von
längstens  drei  Tagen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Zuschlag  erfolgt,
beschränkt  wird.

S.  46-a.

Sind  einzelne  Miteigenthümer  gemäß  §.  44  Absatz  3  nicht  vorgeladen
worden)  so  ist  denselben  vom  Amtsgericht  mitzutheilen,  welche  Eintragungen  auf
Grund  der  Erklärungen  der  vernommenen  Miteigenthümer  im  Grundbuche  in