Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

— 192 — 
Aulage. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
eine Abänderung des §. 74 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
vom 10. September 1873. 
Vom 10. Mai 1893. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von 
Staatswegen nichts zu erinnern ist, was folgt: 
. Einziger Artikel. 
C. 74 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 
wird dahin abgeändert: 
Den Mitgliedern der Kreissynoden und Kreissynodal-Vorstände 
gebühren, soweit sie nicht am Orte der Versammlung wohnhaft sind, 
Tagegelder und Reisekosten. Den Mitgliedern der Provinzialsynoden 
und Provinzialsynodal--Vorstände, sowie den Acgeordneten zur 
Prüfungskommission G. 65 Nr. 9) Kbüheen Tagegelder und, soweit 
sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirksamkeit ihren Wohnsitz haben, 
Reisekosten. Die Tagegelder und Reisekosten gehören zu den Synodal- 
kosten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Alegandria“) den 10. Mai 1893. 
— Wilhelm. 
Barkhausen. 
 
	        
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