Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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S. 15. 
Für die Aufbringung des Beitrags der Schulverbände (Schulsozietäten, 
Gemeinden, Gutsbezirke) finden die Bestimmungen des Artikels 1 §. 26 des Gesetzes, 
betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 298) über die Aufbringung des 
Ruhegehalts Anwendung; jedoch darf das Stelleneinkommen zur Aufbringung 
des Ruhegegalts oder des Beitrags vom 1. Juli 1893 ab nicht herangezogen 
werden. 
F. 16. 
Der Stadtkreis Berlin und das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen werden 
einer Ruhegehaltskasse nicht angeschlossen. 
KC. 17. 
Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung ist dem Kassenanwalte Kenntniß zu geben. 
Auf sein Verlangen ist ihm behufs Prüfung der Festsetzung Einsicht in die der 
letzteren zu Grunde gelegten Rechnungsunterlagen zu gewähren. 
Der durch Artikel I §. 15 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der 
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 
(Gesetz= Samml. S. 298) den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten gegebene 
Beschwerde- und Rechtsweg gegen die Festsetzung des Ruhegehalts steht auch dem 
Kassenanwalt offen. 
In den Fällen des §. 15 a. a. O. steht die Entscheidung an Stelle des 
Unterrichtsministers dem Oberpräsidenten zu. 
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerden oder Klagen werden die 
Ruhegehälter nach Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschuß- 
weise an die Bezugsberechtigten gezahlt. 
S. 18. 
Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten der Erlaß von Vorschriften über: 
1) die Einrichtung besonderer Ruhegehaltskassen für die Stolbergschen 
Grafschaften oder über den Anschluß der letzteren an die Kasse eines 
anderen Bezirks, 
2) die Umgestaltung der für die Lehrer des ehemaligen Herzogthums 
Nassau auf Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1851 (V.-Bl. S. 41) 
bestehenden Pensionskasse, 
3) den Anschluß der übrigen zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen 
Gebietstheile an die unter 2 bezeichnete Pensionskasse. 
Bis zum Erlasse der unter 2 vorgesehenen Königlichen Verordmung bleibt 
die Einrichtung einer Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezick Wiesbaden 
außsgesetzt. 
(r. 9634.)
	        
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