Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

I.  Königreich  Preußen.  I  II.  Königreich  Sachsen.
Rheinbrovinz.  Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.))

Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.?)
Berlin,  den  29.  April  18987.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

Bekanutmachung.
Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen
provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.
Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  deujenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche
eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Verzeichniß.
1.  Königrei  reußen.  4.  die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  A.
Kö  ich  P  4.  die  Leh  d  Erzieh  Anstalt  des  Dr.
Ko  rüher  Schenck-Garnier)  zu  Fried-1.
  Das  Knaben-Institul  des  Dr.  Küntler  (früher  sarche  "on  Hmnonng  er)  zu  ð
Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künl-  5.  das  Erziehungs-Institut  von  Karl  Harrach  zu
ler  und  L#r.  Burkart)  zu  Biebrich,  St.  Goarshausen,

1)2.  die  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,  16.  die  latholische  Knaben-Unterrichts=  und  Er-13.
  das  Erziehungs-Institut  von  W.  Brötz  (srüher  ziehungs  Anstalt  von  Gerhard  Loben  zu

Ruoff-Hassel)  zu  Frankfurt  a.  Main,  D  Kemperhof  bei  Coblenz,

)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  ihrer  Schüler  Besähigengszengnisse  ausstellen,  welche  nach  Absolvirung  der
uan  sW-  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haber
Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Desählunngssengnifs  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von
einem  7ele  an  Kommissar  abgehaltenen  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1/ährigen)  und
zweiten  (ljährigen)  Kursfus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.
4)  Die  mit  einem  4  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

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